Der EuGH hat im ersten Vorabentscheidungsverfahren zur EuInsVO klargestellt, dass bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit die Lage im Antragszeitpunkt ausschlaggebend ist. Sein Urteil enthält zudem Anhaltspunkte für die Antwort auf noch offene Fragen.
1. Einleitung
Der EuGH hat im Urteil vom 17.01.2006 Rs C-1/04 (Susanne Staubitz-Schreiber) 1) zur Vorlagefrage Stellung genommen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit für Insolvenzverfahren gem art 3 Abs 1 EuInsVO maßgeblich ist. Er hat den Antragszeitpunkt, nicht den Eröffnungszeitpunkt für relevant erklärt (s 2.)2). In einem ersten und wichtigen Punkt sind somit die zahlreichen Streitigkeiten zur Auslegung der EuInsVO bereinigt. Allerdings gibt es bei der Zuständigkeitsprüfung weitere ungeklärte Fragen, bei deren Beantwortung das Urteil des EuGH hilfreich ist (s 3. bis 6.).
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