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Neues zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit für Insolvenzverfahren

Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny

Der EuGH hat im ersten Vorabentscheidungsverfahren zur EuInsVO klargestellt, dass bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit die Lage im Antragszeitpunkt ausschlaggebend ist. Sein Urteil enthält zudem Anhaltspunkte für die Antwort auf noch offene Fragen.

1. Einleitung

Der EuGH hat im Urteil vom 17.01.2006 Rs C-1/04 (Susanne Staubitz-Schreiber) 1) zur Vorlagefrage Stellung genommen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit für Insolvenzverfahren gem art 3 Abs 1 EuInsVO maßgeblich ist. Er hat den Antragszeitpunkt, nicht den Eröffnungszeitpunkt für relevant erklärt (s 2.)2). In einem ersten und wichtigen Punkt sind somit die zahlreichen Streitigkeiten zur Auslegung der EuInsVO bereinigt. Allerdings gibt es bei der Zuständigkeitsprüfung weitere ungeklärte Fragen, bei deren Beantwortung das Urteil des EuGH hilfreich ist (s 3. bis 6.).

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Artikel-Nr.
ZIK 2006/89

26.06.2006
Heft 3/2006
Autor/in
Andreas Konecny

Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas Konecny ist ua Herausgeber und Autor von Konecny(/Schubert), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, und Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen (3. Auflage); im Insolvenzrecht zahlreiche Publikationen und Vorträge.