Auf zwei interessante Entscheidungen, die im aktuellen Heft der ZIK nicht mehr berücksichtigt werden konnten, sei hier hingewiesen:
EuGH 4. 12. 2019, C 493/18, UB ua: Ein "Dauerbrenner" in der EuGH-Rsp ist die Prüfung des Vorliegens einer (nicht) insolvenznahen Klage. Kurz nach dem in dieser Ausgabe der ZIK besprochenen Urteil vom 18. 9. 2018, C-47/18, Riel zur österr Prüfungsklage (s Konecny, ZIK 2019/251, 202) ist bereits das nächste ergangen. Ein englischer Insolvenzverwalter hatte mit Erlaubnis des englischen Insolvenzgerichts in Frankreich auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Liegenschaftsverkaufs bzw der Bestellung von Hypotheken geklagt. Laut dem EuGH fällt diese Klage in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats, weil sie unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehe und in engem Zusammenhang mit ihm stehe. Eine an die Belegenheit umstrittener Liegenschaften in einem anderen Mitgliedstaat anknüpfende Spezialzuständigkeit sei in der EuInsVO nicht vorgesehen. Die Genehmigung des Insolvenzgerichts, eine insolvenznahe Klage in einem anderen Mitgliedstaat zu erheben, bewirke nicht die Übertragung der internationalen Zuständigkeit an dessen Gerichte.
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