Mit dem Erkenntnis VwGH 2. 7. 2024, Ro 2023/08/0006, ARD 6922/11/2024, hat der VwGH klargestellt, dass Gewinnausschüttungen an geschäftsführende GmbH-Gesellschafter unabhängig von ihrer Höhe in die Berechnung der Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherung einfließen, sofern ein auch nur minimaler Geschäftsführerbezug besteht. Damit bestätigt der VwGH die Verwaltungspraxis der SVS, die seit 2019 Gewinnausschüttungen in die Berechnung der Beitragsgrundlage miteinbezieht. Kritisch sehen die Autoren die Begründung des VwGH für die GSVG-Pflichtversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Kammermitgliedschaft mit geringer Vergütung als pauschale Unterstellung der Umgehung der Sozialversicherungspflicht. Dies gehe in dieser Verallgemeinerung an der wirtschaftlichen Praxis vorbei. Gerade bei vielen vermögensverwaltenden GmbHs (die auch den Hauptanteil der Gesellschafter-Geschäftsführer des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausmachen) ist die Tätigkeit als Geschäftsführer meist von untergeordneter Bedeutung und die Gesellschafterstellung steht im Vordergrund. Somit fehle es dem der Sozialversicherung immanenten Wesentlichkeitsprinzip der Erwerbstätigkeit. Wird nämlich stattdessen ein Fremdgeschäftsführer angestellt, der aufgrund des Umfangs der Tätigkeit die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze meist nicht überschreitet, und verbleibt der Eigentümer nur als Gesellschafter, sei keine GSVG-Pflichtversicherung gegeben.
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