Mit BGBl I 2022/224 wurde letztmalig der zeitliche Geltungsbereich von § 3 des 1. COVID-19-JuBG über digitale Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen durch Zivilgerichte bis zum 30. 6. 2023 verlängert. Diese Bestimmung ist inzwischen abgelaufen.
An ihre Stelle sind mit 14. 7. 2023 die Regelungen der Zivilverfahrens-Novelle 2023 (ZVN 2023), BGBl I 2023/77 getreten. Wie zur Regierungsvorlage berichtet (s näher ZIK 2023/85, 83 Pkt 1.), sieht für Insolvenzverfahren § 254 Abs 3a IO neu vor, dass das Gericht mündliche Verhandlungen und Einvernehmungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen kann. Vorausgesetzt ist, dass keine persönliche Anwesenheit von Personen erforderlich ist, diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist und die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorhanden sind. Bei der Abstimmung über einen Sanierungs- oder Zahlungsplan ist die persönliche Anwesenheit des Schuldners jedenfalls erforderlich. Er und sonstige geladene Personen sind berechtigt, persönlich am Gericht anwesend zu sein, wenn sie dies mindestens drei Tage vorweg schriftlich bekanntgeben.
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