Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Niederfriniger/Hinterreiter, Workation - Die wichtigsten Rechtsfragen, ZAS 2024/45

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Der Begriff workation, setzt sich aus "work" (Arbeit) und "vacation" (Urlaub) zusammen. Nach österreichischem Rechtsverständnis schließen sich Arbeit und Urlaub aufgrund des Erholungszwecks des Urlaubs gegenseitig aus. "Workation" muss daher rechtlich so verstanden werden, dass damit keineswegs Arbeit während des Erholungsurlaubs gemeint ist. Die Autoren widmen sich dem Thema in kollisionsrechtlicher Hinsicht und gehen auf ausgewählte sachliche Fragen näher ein. Kollisionsrechtlich stellen sich keine nennenswerten Probleme, sofern eine grenzüberschreitende Workation nur von vorübergehender Dauer ist und nicht regelmäßig im selben Staat erfolgt. Auch während der Workation bleibe dann österreichisches Arbeits- und Sozialversicherungsrecht anwendbar und der Arbeitnehmer ausschließlich in Österreich lohnsteuerpflichtig. Trotzdem sollte sich der Arbeitgeber auch bezüglich allfälliger im Empfangsstaat geltender Eingriffsnormen erkundigen - so die Autoren. Wichtig sei der Abschluss einer schriftlichen Workation-Vereinbarung, in der die wichtigsten Eckpunkte und im Idealfall eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel enthalten sind. Arbeitszeitrechtlich ergeben sich durch die Workation keine Besonderheiten. Allerdings sollten die Parteien darauf achten, dass es zu keiner Unterbrechung der Arbeitszeit für private Verrichtungen kommt und die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers geregelt wird. Zudem dürfe der Arbeitnehmer während der Workation idR weder an österreichischen noch an ausländischen Feiertagen arbeiten, sofern ihm dies die jeweils geltenden Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich erlauben.

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Artikel-Nr.
ARD 6921/22/2024

23.10.2024
Heft 6921/2024