§ 237 Abs 2 AktG verlangt für die Vermögensübertragung zur Wirksamkeit einen Notariatsakt. Anknüpfend an die E OGH 6 Ob 38/18h wird in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten, dass auch diese Formvorschrift analog auf die GmbH anzuwenden sei. Bedeutet dies, dass Übertragungen des Gesellschaftsvermögens wie insb der "Asset Deal" in der Insolvenz von Gesellschaften notariatsaktspflichtig sind?
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