Nach § 14 AÜG haftet der Beschäftiger bei der Arbeitskräfteüberlassung als Bürge für die Ansprüche der überlassenen Arbeitskraft. Dabei wird ein abgestuftes Haftungsmodell normiert, das einen Entfall der Haftung vorsieht, wenn die Ansprüche durch die Insolvenz-Entgeltsicherung abgedeckt sind. Dieser Beitrag untersucht insbesondere, ob § 14 Abs 3 AÜG pauschal wirkt oder ob eine Prüfung pro Anspruch notwendig ist. Letzteres wird von den Autoren bejaht. Wird unter Berufung auf die Missbrauchsjudikatur des OGH ein Anspruch auf Insolvenz-Entgelt versagt, so entfällt die Bürgenhaftung des Beschäftigers nicht; der Rechtsmissbrauchsvorwurf darf nicht (indirekt) den Beschäftiger entlasten, zumal dieser bei der Auswahl der Überlasser sorgfältig agieren soll.
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