Der Beitrag untersucht, ob die im AZG geregelten Modelle, die die Gleitzeit und die Vier-Tage-Woche ermöglichen, auch auf Lehrlinge (insbesondere Jugendliche) übertragbar sind. Für Jugendliche gilt hinsichtlich der Arbeitszeit das KJBG, das sehr strenge Schutzvorschriften vorsieht. Die Autorinnen kommen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass flexible Arbeitszeitmodelle auf minderjährige Lehrlinge nicht so einfach angewendet werden können. Die strengen Grenzen im KJBG hinsichtlich der Höchstarbeitszeit können nur in eingeschränkten Fällen ausgedehnt werden. Zudem bestehe eine Ausbildungspflicht für Lehrlinge gemäß § 9 BAG. Eine echte Gleitzeitvereinbarung sei daher für Minderjährige wohl kaum zulässig, wegen der im KJBG nicht anfallenden Überstundenproblematik aber auch nicht notwendig: Wünscht man die bloße selbstständige Einteilung für Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit für die minderjährigen Lehrlinge, so könne eine Betriebsvereinbarung (oder allenfalls Einzelvereinbarung) über die Lage der Arbeitszeit Abhilfe schaffen. Die Vier-Tage-Woche sei de lege lata bloß im Rahmen von (nur sehr eingeschränkt möglichen) "Teilzeit-Lehrverhältnissen" zulässig.
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