Seit 1. 1. 2020 ist die e-Zustellung für
Unternehmen grundsätzlich vorgeschrieben. In ihrem aktuellen Newsletter informiert die
ÖGK darüber, dass es derzeit vermehrt zu Rückmeldungen von Dienstgebern kommt, dass sie
von wichtigen Schriftstücken (zB Mahnungen), die per e-Zustellung übermittelt wurden,
nichts erfahren haben. Dies liege laut ÖGK oft daran, dass die Registrierung zur
e-Zustellung durch eine automatische Übernahme aus einem anderen System (zB
FinanzOnline, MeineSV, BriefButler) erfolgte und das dazu ergangene
Informationsschreiben (Verifizierungsmail) nicht beachtet wurde. Oft sei auch die im
Teilnehmerverzeichnis des BRZ hinterlegte E-Mail-Adresse zur Verständigung nicht mehr
erreichbar. Dies könne passieren, wenn die Daten aus anderen Systemen übernommen wurden
und dort eine mittlerweile veraltete E-Mail-Adresse angeführt ist. Das keine
Handy-Signatur vorhanden ist oder nur eine Person im Unternehmen auf das
Unternehmensserviceportal zugreifen kann, sind weitere mögliche Probleme bei der
e-Zustellung. ( Quelle: ÖGK-Newsletter Nr.
11/Oktober 2021).
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