Werden Gebäude abgerissen und neue Gebäude errichtet, stellt sich die Frage, wie Restbuchwerte und Abbruchkosten des Altbestandes in einer Rechnungslegung nach §§ 189 ff UGB zu erfassen sind.
Eine gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft1 hat 1954 ein Grundstück angeschafft, 1959 mit einer Wohnanlage bebaut und 2017 abgerissen. Die Restbuchwerte sind zur Gänze abgeschrieben worden (außerplanmäßige Abschreibung im Jahr des Abbruchs nach § 204 UGB/Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung nach § 8 Abs 4 EStG).
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