Thema

OGH: Aktivierungsverbot für Abbruchkosten eines Gebäudes

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser

Werden Gebäude abgerissen und neue Gebäude errichtet, stellt sich die Frage, wie Restbuchwerte und Abbruchkosten des Altbestandes in einer Rechnungslegung nach §§ 189 ff UGB zu erfassen sind.

Eine gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft1 hat 1954 ein Grundstück angeschafft, 1959 mit einer Wohnanlage bebaut und 2017 abgerissen. Die Restbuchwerte sind zur Gänze abgeschrieben worden (außerplanmäßige Abschreibung im Jahr des Abbruchs nach § 204 UGB/Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung nach § 8 Abs 4 EStG).

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Artikel-Nr.
ImmoZak 2021/33

06.09.2021
Heft 3/2021
Autor/in

Univ.-Prof. i.R. Dr. Reinhold Beiser lehrte am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.