Anmerkungen zu OGH 8 Ob 141/12m1
Die insolvenzrechtliche Einordnung der mit 1. 4. 2012 eingeführten 25%igen Einkommensteuer auf Gewinne aus Grundstücksveräußerungen (Immobilienertragsteuer) war bislang im dazu erschienenen Schrifttum umstritten.2 Der OGH hat in der E vom 28. 5. 2013, 8 Ob 141/12m, ausgesprochen, dass auch die Immobilienertragsteuer - wie davor die oftmals als "Spekulationssteuer" bezeichnete Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne - als Personen-Subjektsteuer der allgemeinen Masse und nicht der Sondermasse zuzurechnen ist.
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