Anmerkungen zu OGH 6 Ob 205/19v1
Seit Langem schon hat der OGH die Tätigkeit von gerichtlich bestellten Sachverständigen von der strengen Haftung der "zivilrechtlichen Kreditschädigung" freigestellt. Nicht explizit geklärt war bislang in der Judikatur, ob das auch für einen vom Insolvenzverwalter (etwa zur Abklärung der Insolvenzursachen) beigezogenen Privatgutachter gilt. In seiner E 6 Ob 205/19v hat der OGH diese Frage nun ausdrücklich bejaht. Das ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, weil derartige Gutachten typischerweise für konkrete Personen nachteilige Aussagen enthalten, über deren Wahrheit oder Unwahrheit sich mitunter trefflich streiten lässt.
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