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OLG Innsbruck 18. 3. 2021, 2 R 15/21d
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts X*** als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Y*** und den Richter des Oberlandesgerichts Z*** als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei M***, vertreten durch P*** in ***, gegen die beklagte Partei E*** als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der A*** zu 13 S 5/19 des Landesgerichts Feldkirch,, vertreten durch E***, Rechtsanwältin in ***, wegen Feststellung (Streitwert EUR 54.720,-), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 18.240,-) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24. 11.2020, 56 Cg 35/20g-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen klagsabweisenden Teiles insgesamt zu lauten hat:
" 1. Das Klagebegehren des lnhalts, es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass der klagenden Partei im Konkurs über das Vermögen der A*** zu 13 S 5/19 des Landesgerichts Feldkirch eine Konkursforderung von EUR 54.720,- zusteht, wird abgewiesen
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 12.194,84 (darin enthalten EUR 1.999,14 USt und EUR 200,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.883,72 (darin enthalten EUR 290,12 USt und EUR 1.143,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist zulässig.
Am 3. 9. 2018 erteilte der Geschäftsführer der ***, die ihrerseits die A*** vertrat, deren unbeschrankt haftende Gesellschafterin sie war, der klagenden Partei einen Alleinvermittlungsauftrag gemäß § 14 MaklerG betreffend die Liegenschaft in EZ***, KG*** (in der Folge Liegenschaft), befristet bis 30. 4. 2019 . Als Mindestkaufpreis einschließlich Leistungen der Planung und Baugenehmigung wurde der Betrag von EUR 1.450.000,- vereinbart. Die Bewerbung der Liegenschaft samt Planung und Baugenehmigung sollte mit dem Betrag von EUR 1.800.000,- erfolgen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 5. 12. 2018 zu 13 S 42/18h wurde über das Vermögen der A*** das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 11. 2. 2019 zu 13 S 5/19v wurde über das Vermögen der A*** (in der Folge Schuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet und die Beklagte zur Masseverwalterin bestellt.
Nachdem der Geschäftsführer der klagenden Partei aus den Medien vom Konkurs der Schuldnerin erfahren hatte, begab er sich ins Büro der Beklagten und fragte nach, ob er den Verkauf weiterbetreiben solle. Die Beklagte antwortete darauf, dass aufgrund des Konkurses, allein um Kosten zu schonen, keine Vermittlungsaufträge erteilt würden. Weiters erklärte sie mit E-Mail vom 12. 2. 2019 gegenüber der klagenden Partei den Rücktritt vom Alleinvermittlungsauftrag gemäß § 21 IO und meinte, der Geschäftsführer der klagenden Partei könne aber seine Interessenten mitteilen. Daraufhin machte dieser mit E-Mail vom 13. 2 .2019 gegenüber der Beklagten jene Kunden namhaft, mit denen er bezüglich der Liegenschaft der Schuldnerin in Verhandlung sei, wobei er unter anderem DI B*** nannte. Daraufhin fühlte sich die Beklagte mit E-Mail vom 22. 2. 2019 noch einmal veranlasst, klarzumachen, dass von Ihrer Seite kein Vermittlungsauftrag bestünde.
Im Wege einer freiwilligen Feilbietung wurde die Liegenschaft schlussendlich nach Abgabe eines Bestanbots am 11. 6. 2019 von der Beklagten an die L*** (in der Folge L***) um EUR 1.520.000,- verkauft.
Die klagende Partei hat sich mit Notariatsakt vom 26. 1. 2018 eine Forderung sowohl gegenüber der A*** als auch der Schuldnerin in der Höhe von EUR 230.313,98 titulieren lassen. Diese Forderung hat sie mit Schriftsatz vom 4. 4. 2019 im Konkursverfahren über die Schuldnerin angemeldet.
Dieser Sachverhalt ist nicht strittig.
Mit der am 2. 4. 2020 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Feststellung, dass ihr gegenüber der Beklagten im Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin eine Konkursforderung von EUR 54.720,- zustehe. Zur Begründung ihres Anspruchs führte sie aus, sie sei beim Verkauf der Liegenschaft verdienstlich geworden. Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe DI B*** und dessen Lebensgefährtin umfangreiche Informationen über die Liegenschaft sowie zu Bebauungs- und Verwertungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Es hätten auch zahlreiche Gespräche mit den Interessenten sowie mit Behörden und der R*** stattgefunden. Die klagende Partei habe ihre Vermittlungstätigkeit bereits vor Konkurseröffnung entfaltet, indem sie zunächst Kontakt zu DI B*** und über diesen Kontakt zu dessen Lebensgefährtin hergestellt habe, die schlussendlich über die von ihr gegründete und geführte L*** die Liegenschaft zu einem Preis von EUR 1.520.000,- gekauft habe. Ein wirtschaftliches Naheverhältnis zur späteren Käuferin bzw ein wirtschaftliches Eigeninteresse der klagenden Partei sei nicht vorgelegen. Deshalb stehe ihr die Maklerprovision von 3 % des Verkaufspreises zuzüglich Umsatzsteuer zu.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, die klagende Partei habe kein einziges Kaufangebot vermittelt. Vielmehr habe die Schuldnerin allein sämtliche Tätigkeiten zur Vorbereitung, Bewerbung und zum Verkauf der Liegenschaft durchgeführt. Auf Vorarbeiten der klagenden Partei habe sie nicht zurückgreifen können. Ein Vermittlungserfolg sei daher nicht gegeben und mangle es deshalb an der Kausalität der Maklerleistung für das Zustandekommen des Geschäfts. Darüber hinaus habe die klagende Partei massive wirtschaftliche Eigeninteressen an der Vermittlung des Verkaufs gehabt, da sie zum Zweck des Verkaufs eine Arbeitsgemeinschaft (in der Folge auch ARGE) gegründet habe. Immerhin hätte sie für die Beschaffung der Finanzierung noch ein Prozent und für die Vermittlung des Architektenvertrags an DI B*** eine Geschäftsbeschaffungsgebühr von 7 % des gezahlten Architektenhonorars erhalten sollen. Mangels Verdienstlichkeit habe daher die Forderungsanmeldung bestritten werden müssen. Selbst wenn jedoch eine Maklerprovision zustehen sollte, so sei diese aufgrund der geringfügigen Leistung der klagenden Partei und wegen eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht über die ARGE zu mäßigen.
Mit der angefochtenen Entscheidung stellte das Erstgericht die Konkursforderung in Höhe von EUR 18.240,- fest und wies das Mehrbegehren (Feststellung von weiteren EUR 36.480,-) ab.
Es legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Nach Abschluss des Alleinvermittlungsauftrags kam der Geschäftsführer der klagenden Partei im Dezember 2018 über Vermittlung eines ihm bekannten, niederländischen Maklers (D***) und L*** in Kontakt mit DI B*** und dessen Lebensgefährtin G***. Letztere hatte ihren Lebensgefährten ermächtigt, in ihrem bzw im Namen der von ihr geleiteten Unternehmen zu agieren und auch Erklärungen entgegenzunehmen. DI B*** zeigte Interesse an dem Projekt, zumal er die Gegend aus diversen Urlauben kannte und schätzte. Nachdem dem Geschäftsführer der klagenden Partei bekannt war, dass die Schuldnerin in finanziellen Schwierigkeiten war und dringend Liquidität (für ein anderes Projekt in Bürs) brauchte, sollte der Verkauf so schnell wie möglich geschehen. Immerhin lag neben der Liegenschaft an sich auch ein fertiges Bauprojekt samt Baubewilligung vor.
Am 19. 12. 2018 kam es sodann zu einem Treffen zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei und DI B*** in Hohenems, in dessen Rahmen der Geschäftsführer jedenfalls diverse Unterlagen präsentierte; welche genau kann nicht festgestellt werden. So hatte die klagende Partei etwa ein Exposé erstellt. Über vorausgehende Informationen seines Auftraggebers waren DI B*** dieses und auch die relevanten Planungsunterlagen bereits bekannt. Im Rahmen dieses Gesprächs machte DI B*** bereits klar, dass das geplante Projekt ihm aus architektonischer Sicht nicht zusagen würde und er als Geschäftsführer eines großen Architekturbüros in Deutschland eine andere Planung vornehmen werde.
Die beiden besprachen in weiterer Folge eine Zusammenarbeit dahingehend, dass DI B*** bzw seine Firma eine neue Planung für das Projekt konzipieren würde. Für den Fall, dass es der klagenden Partei gelingen würde, diese Planung an den Liegenschaftskäufer zu vermitteln, sollte sie eine Geschäftsbeschaffungsgebühr von 7 % aus dem gezahlten Honorar erhalten, zumal DI B*** bereits Vorleistungen in der Planung erbracht hatte. Die zweite besprochene Option war, gemeinsam ein fix-fertiges Projekt im Sinn eines A*** auf der Liegenschaft zu errichten und dieses dann in weiterer Folge zu vermarkten. Dazu wäre es Aufgabe der klagenden Partei gewesen, die Liegenschaft so billig wie möglich, bestenfalls um EUR 1,2 Millionen für eine natürliche oder juristische Person im Nahebereich von G*** zu bekommen. Das Entgelt dafür sollte bei 3 % netto des Kaufpreises liegen; sollte ein geringerer Kaufpreis als EUR 1,45 Millionen bezahlt werden müssen, war für die Differenz zwischen EUR 1,2 Millionen und EUR 1,45 Millionen ein weiteres Entgelt von 3 % vereinbart. In weiterer Folge wäre es Aufgabe der klagenden Partei gewesen, die Finanzierung auf die Beine zu stellen, wofür ihr ein Entgelt von 1 % aus dem Bankvolumen zugestanden hätte, und nach einem Generalunternehmer für den Bau des Projekts zu suchen. Des Weiteren sollte der Geschäftsführer der klagenden Partei die politische Betreuung und schließlich die Beschaffung eines Betreibers übernehmen. Für die politische Betreuung wäre das Entgelt bei 1 % des Kaufpreises und für die Beschaffung eines Betreibers bei EUR 60.000,- brutto gelegen. Zusammengefasst wäre also der von DI B*** bzw seiner Firma zu erbringende Teil der Leistung dieser Arbeitsgemeinschaft die Planung des Projekts und jene der klagenden Partei die Vermarktung derselben nach Kauf der Liegenschaft durch eine natürliche oder juristische Person im Nahebereich von G*** gewesen. Dafür erklärte sich DI B*** bereit, dafür zu sorgen, dass von Seiten der klagenden Partei keine Provisionszahlungen an D*** bezahlt werden müssten.
Tatsächlich stellte der Geschäftsführer der klagenden Partei in weiterer Folge den Kontakt zur R*** zwecks Finanzierung des Liegenschaftskaufs her, wobei der Plan gewesen wäre, auch die Bank als Gesellschafterin an Bord zu holen, was vom zuständigen Sachbearbeiter der Bank zunächst intern geklärt, dann jedoch abgelehnt wurde. Des weiteren organisierte der Geschäftsführer der klagenden Partei ein gemeinsames Treffen zwischen ihm und DI B*** einerseits und den entsprechenden Sachbearbeitern der B*** sowie der V*** andererseits zur Verwirklichung des Projekts.
Zwischen G*** und DI B*** war wesentliches Thema, wer im Falle eines Kaufs die Liegenschaft erwerben solle (natürliche oder juristische Person), wobei von Anfang an klar war, dass DI B*** persönlich dies nicht sein würde.
Erst nach Konkurseröffnung fiel schließlich die Entscheidung darauf, die Liegenschaft über die neu gegründete L*** zu kaufen und in weiterer Folge weiter zu vermarkten. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der L*** war die L*** am B***, deren Alleingesellschafterin wiederum G***.
Jedenfalls mit Konkurseröffnung war das gemeinsam anvisierte Projekt gescheitert und die Zusammenarbeit zwischen der klagenden Partei und G*** bzw DI B*** beendet.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die klagende Partei sei für die Schuldnerin insofern verdienstlich geworden, als sie einen Kaufinteressenten an Land gezogen habe, welcher schlussendlich die Liegenschaft auch gekauft habe. Dass dafür eine eigens gegründete Gesellschaft gewählt worden sei, schade nicht, zumal G*** als deren Geschäftsführerin nach außen hin aufgetreten und DI B*** von ihr zuvor mit den Sondierungsgesprächen beauftragt worden sei. Ein Provisionsanspruch der klagenden Partei bestehe daher grundsätzlich. Dagegen habe die Beklagte aber eingewendet, dass die Provision gemäß § 6 Abs 4 MaklerG entfalle bzw gemäß § 3 Abs 4 MaklerG zu mäßigen sei. Zwischen der klagenden Partei und den Proponenten der späteren Liegenschaftskäuferin sei zwar eine Arbeitsgemeinschaft (GesbR) begründet worden, allerdings sei diese schon vier Monate vor dem Kaufvertragsabschluss wieder aufgelöst worden, sodass die Provisionspflicht nicht entfalle. Allerdings hätte die Schuldnerin über diesen Umstand gemäß § 3 MaklerG aufgeklärt werden müssen. Zweifellos sei es für die Auftraggeberin von Nachteil, wenn hinter ihrem Rücken Vereinbarungen getroffen würden, die zum Ziel hätten, den Kaufpreis möglichst gering zu halten. Nichts anderes ergebe sich aber (ua) aus der Vereinbarung einer zusätzlichen Provision für den Fall eines Verkaufs der Liegenschaft unter einem Preis von EUR 1,45 Millionen. Mangels entsprechender Aufklärung liege jedenfalls ein erheblicher Pflichtverstoß vor. In Anbetracht dessen, dass diese Vorgehensweise beinahe so etwas wie ,,Kundenverrat" darstelle, sei eine erhebliche Provisionsminderung geboten. In Anlehnung an die Rechtsprechung scheine dem Gericht eine Minderung um 2/3 angemessen. Damit ergebe sich der Provisionsanspruch mit EUR 18.240,-. Das Mehrbegehren sei abzuweisen.
Während diese Entscheidung im Umfang der Klagsabweisung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung die rechtzeitige Berufunq der Beklaqten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die erstgerichtliche Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt die klagende Partei, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigunq:
Die klagende Partei bekämpft in ihrer Berufungsbeantwortung die bei Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
"Mit E-Mail vom 20. 12. 2018 bot DI B*** der klagenden Partei eine über die Grundstücksbeschaffung hinausgehende Zusammenarbeit an. Dieses Angebot nahm die klagende Partei nicht an."
in eventu
"Mit E-Mail vom 20. 12. 2018 bot DI B*** der klagenden Partei eine über die Grundstücksbeschaffung hinausgehende Zusammenarbeit an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die klagende Partei dieses Angebot angenommen hat."
Begründend führt die klagende Partei aus, der Geschäftsführer der klagenden Partei habe mehrfach gesagt, er habe das Angebot von DI B*** nicht angenommen. Dass dessen Aussage richtig sei, ergebe sich etwa aus der Urkunde Beilage./S, aus der ersichtlich sei, dass er der Schuldnerin am 13. 2. 2019 noch andere Interessenten gemeldet habe. Darüber hinaus habe die klagende Partei mit den Kaufinteressenten DI B***/G*** auch noch nach Konkurseröffnung Kontakt gehabt. Auch die Urkunde Beilage./R spreche nicht gegen die Angaben des Geschäftsführers der klagenden Partei, habe er darin dem Angebot von DI B*** doch gerade nicht zugestimmt. Schließlich würden auch die Feststellungen zum Kontakt mit der R*** und den V*** Behörden für die begehrte Ersatzfeststellung sprechen, weil es in diesem LuxusImmobiliensegment durchaus üblich sei, dass der Makler nicht nur die transaktionswilligen Parteien zusammenbringe, sondern auch bei der Finanzierung und sonstigen Behördengängen aktiv mithelfe, um zu seiner Provision zu gelangen.
Dazu hat der Senat erwogen:
Der Beweisrüge kann zunächst schon deshalb kein Erfolg beschieden werden, weil die klagende Partei die Feststellungen zum Scheitern des gemeinsam anvisierten Projekts und zur Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der klagenden Partei und G*** bzw DI B*** nicht bekämpft. Würde festgestellt werden, dass die klagende Partei das in der Urkunde Beilage ./R formulierte "Angebot" nicht angenommen hätte, waren diese Feststellungen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen ist die richterliche Beweiswürdigung darin gelegen, aus den - zumeist unterschiedlichen - Ergebnissen des Beweisverfahrens Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Als Maßstab für die Beweiswürdigung kann aber nicht die absolute Wahrheit gelten, die bei vernünftiger Betrachtung der menschlichen Erkenntnis verschlossen bleibt; das Regelbeweismaß der ZPO ist somit nicht jenes der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, sondern jenes der hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung bestimmter Lebenssachverhalte Zweifel bezüglich getroffener Feststellungen nicht überhaupt fehlen müssen, ist doch das Erstgericht bei der freien Beweiswürdigung durch keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden und hat es die Frage, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht, nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen. Dem Rechtsmittelgericht obliegt aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge lediglich die Pflicht zur Prüfung, ob die Tatsacheninstanz die ihr vorliegenden Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen könnten, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz aber in aller Regel nicht (OLG Innsbruck 1 R 16/19s, 2 R 13/199, 3 R 23/19k; Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO3 150 mwN).
Der klagenden Partei ist zunächst die ausführliche und wohlbegründete Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegenzuhalten, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben ist, dass klagende Partei insbesondere ihre Antwort auf die E-Mail vom 20. 12. 2018 (Beilage ./R) nicht nachvollziehbar erklären kann. In dieser E-Mail fasst DI B*** die beiden vom Erstgericht festgestellten Optionen (Geschäftsbeschaffungsgebühr oder "D*** B*** - Architekten" zur Errichtung eines A***) samt ganz konkreten Vorgaben als Ergebnis des Gesprächs vom 19. 12. 2018 zusammen. Darauf antwortet der Geschäftsführer der klagenden Partei mit "Besten Dank für Ihr Mail. Anbei die gewünschten Unterlagen.". Diese Antwort ist nicht nachvollziehbar, wenn der Geschäftsführer der klagenden Partei das Angebot tatsächlich nicht annehmen hätte wollen. Hinzu kommt, dass er dann tatsächlich auch Schritte, wie in dieser E-Mail angesprochen, umgesetzt hat, insbesondere die Kontaktaufnahmen mit der R*** und den V*** Behörden.
Die bekämpften Feststellungen sind daher zusammengefasst nicht korrekturbedürftig.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
In ihrer Rechtsrüge führt die Beklagte aus, das Erstgericht habe einerseits nicht festgestellt, dass auch G*** Teil der Arbeitsgemeinschaft gewesen sei und zwischen der klagenden Partei und DI B***/G*** ein wirtschaftliches Naheverhältnis bestanden habe sowie andererseits, dass die klagenden Partei nicht auf dieses Naheverhältnis hingewiesen habe. Beides sei für die rechtliche Beurteilung wesentlich, sodass sekundäre Feststellungsmängel vorliegen würden. Aber auch auf Basis des festgestellten Sachverhalts sei die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig, weil es für die Anwendung von § 6 Abs 4 MaklerG nicht erforderlich sei, dass das wirtschaftliche Naheverhältnis sowohl zum Zeitpunkt der Vermittlung des Kaufinteressenten als auch zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorliege. Schließlich sei der Pflichtenverstoß der klagenden Partei derart schwerwiegend, dass der Provisionsanspruch zur Gänze entfallen müsse.
Dazu hat der Senat erwogen:
2.1. | Vorauszuschicken ist, dass die Beklagte in ihrer Berufung nur die Nichtanwendung von § 6 Abs 4 MaklerG sowie die Höhe der vom Erstgericht gemäß § 3 Abs 4 MaklerG vorgenommenen Provisionsminderung releviert, sodass sich die Ausführungen des Berufungsgerichts darauf zu beschränken haben (RS0037610; RS0043338 [T17, T20] RS0041570 [T8]). |
2.2. | Gemäß § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG hat der Makler bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. |
2.2.1. |
Für die Hinweispflicht des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist nicht erforderlich, dass unmittelbar Eigeninteressen am Hauptvertrag selbst durch den Makler wahrgenommen werden, oder ein wirtschaftliches Eigengeschäft vorliegt, sondern es reicht aus, dass der Makler mit der anderen Partei des Hauptvertrags in engem Verhältnis steht. Nach der Rechtsprechung ist schon im Zweifel von einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis auszugehen, über das der Makler aufklären muss (vgl
Kothbauer in GeKo Wohnrecht II § 6 MaklerG Rz 46). Demnach genügt es, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Aufgrund der Verwendung des Konjunktivs ist eine eher weite Interpretation für das Vorliegen der Aufklärungspflicht anzunehmen (RS0114077). Ein wirtschaftliches Naheverhältnis ist jedenfalls bei Geschäftsführer oder Gesellschaftereigenschaft des Maklers beim Dritten anzunehmen, wird aber auch in vielen Fällen konzernmäßiger Verflechtung vorliegen, wobei es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung abhängt, ob ein Hinweis im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG erforderlich ist (8 Ob 23/20w; 1 Ob 79/01a). Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen bestehen, welche die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden (RS0114079 [T1]). Im vorliegenden Fall ist ein wirtschaftliches Naheverhältnis der klagenden Partei zur Käuferin zu bejahen. Im Dezember 2018 kam die klagenden Partei in Kontakt mit DI B*** und dessen Lebensgefährtin G***, die Interesse an der Liegenschaft zeigten. Letztere hatte ihren Lebensgefährtin ermächtigt, in ihrem bzw im Namen der von ihr geleiteten Unternehmen zu agieren und auch Erklärungen entgegenzunehmen. Die klagende Partei und DI B*** gründeten im Dezember 2018 die "D*** B*** - Architekten", die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) im Sinn von § 1175 ABGB zu qualifizieren ist, mit dem Ziel, dass die Liegenschaft möglichst günstig - und daher zum Nachteil der Schuldnerin - von einer natürlichen oder juristischen Person im Nahebereich der Lebensgefährtin des DI B*** erworben wird, um dort ein A*** zu errichten. Der von DI B*** bzw "B***-Architekten" zu erbringende Teil der Leistung dieser Arbeitsgemeinschaft war die Planung dieses Projekts und jene der klagenden Partei dessen Vermarktung nach Erwerb der Liegenschaft durch die Lebensgefährtin des DI B*** oder eine von ihr beherrschte Gesellschaft. Dabei konnte die klagende Partei als Gesellschafterin der GesbR (neben der Provision) einen ganz konkreten geldwerten Vorteil bei dem dargestellten Erwerb der Liegenschaft erwarten, dies zum (potentiellen) Nachteil der Verkäuferin. Dass bei einer solchen Vereinbarung bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, ist evident, auch wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis nicht unmittelbar zur (späteren) Käuferin bestand. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen des DI B*** mit G*** bzw der von ihr beherrschten Gesellschaften, ist daher dennoch ein (zumindest mittelbares) wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der klagenden Partei und der Käuferin zu bejahen. Eine Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage - wie von der Beklagten in der Berufung - gefordert, ist daher nicht notwendig. |
2.2.2. | Die klagenden Partei hätte daher die Schuldnerin (formlos) auf dieses wirtschaftliche Naheverhältnis hinweisen müssen, was sie jedoch nicht getan hat. Letzter Umstand ist unstrittig im Sinn des § 267 ZPO (schlüssiges Geständnis; vgl auch die Aussage des Geschäftsführers der klagenden Partei in ON 21, PS 7), sodass der weiters geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel ebenfalls nicht vorliegt. |
2.2.3. |
Gemäß § 30b KSchG ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Aufklärung gemäß § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG vor Abschluss des Maklervertrags vorzunehmen (RS0114076). Nach 7 Ob 300/00v kann diese besondere Schutzwürdigkeit nicht in gleichem Maße Unternehmern zugebilligt werden, formuliere doch § 6 Abs 4 MaklerG die Aufklärungspflichten des Maklers gegenüber Unternehmern - anders als gegenüber Verbrauchern - nicht als vorvertragliche Obliegenheit. Erscheine doch die für Konsumenten wohl berechtigte Befürchtung einer Befangenheit hinsichtlich Unternehmern übertrieben, weil diesen ohne weiteres zuzusinnen sei, dass sie auch noch "nach Kenntnis von der Vertragsgelegenheit" durchaus in der Lage seien, den Umstand eines Naheverhältnisses des Maklers zum Dritten mit ins Kalkül zu ziehen. Demgegenüber führt der OGH in 1 Ob 201/07a aus, die von § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung könne nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person treffe (immolex 2008/98 krit Kothbauer). Der vorliegende Fall zeigt, dass es Fälle gibt, bei denen der Makler weder vor noch bei Abschluss des Maklervertrags noch vor bzw bei Aufnahme seiner Tätigkeit der Hinweispflicht gemäß § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG nachkommen kann. Da die klagende Partei ihrer Hinweispflicht unstrittig gar nicht nachgekommen ist, bedarf die dargestellte Rechtsprechung aber keiner näheren Erörterung. Es ist dem Gesetz auch nicht zu unterstellen, dass bei Fallkonstellationen wie den Vorliegenden überhaupt keine Hinweispflicht be- bzw entstehen soll. Vielmehr ist nach Ansicht des Senats auch im Anwendungsbereich des § 6 MaklerG eine Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, wie etwa wenn der vermittelte, mit dem Makler durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Dritte (als Interessent) erst aufgrund der Tätigkeit des Maklers in Erscheinung tritt (idS auch Kothbauer in GeKo Wohnrecht II § 6 MaklerG Rz 53; zu § 30b KSchG vgl Apathy in Schwimann/Kodek 4 § 30b KSchG Rz 4). Nach ständiger Rechtsprechung entsteht bei Verletzung der schriftlichen Hinweispflicht ein Anspruch auf Provision gar nicht, sodass er auch nicht gemindert werden kann (RS0115498). Damit spielt es nach Ansicht des Senats auch keine Rolle, dass das wirtschaftliche Naheverhältnis zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit der Käuferin nicht mehr bestanden hat. Wenn der Provisionsanspruch des Maklers mangels unverzüglichem Hinweis auf ein wirtschaftliches Naheverhältnis gar nicht entstanden ist, kann er auch nicht nachträglich - durch Wegfall des wirtschaftlichen Naheverhältnisses - wieder aufleben (vgl auch Kriegner, Der Immobilienmakler - Pflichten und vertragliche Haftung 111: "Die Offenlegung des Naheverhältnisses hat insofern zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen und kann später nicht mehr mit provisionssichernder Wirkung nachgeholt werden."). |
2.3. | Das Klagebegehren ist daher zur Gänze abzuweisen. |
2.4. | Die Änderung der Entscheidung in der Hauptsache bewirkt auch eine Änderung der Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz, die sich auf §§ 41, 54 Abs 1a ZPO stützt. Die klagende Partei hat keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten erhoben, es liegen auch keine offenbaren Unrichtigkeiten vor. |
3. | Zusammengefasst war daher der Berufung der Beklagten Folge zu geben und die Entscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. |
4. | Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. |
5. | Der Streitwert im Prüfungsprozess nach § 110 IO ergibt sich aus der Höhe der festzustellenden Insolvenzforderung, sodass keine Bewertung vorzunehmen ist (OLG Innsbruck RI0000111; vgl auch Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO TaKom § 500 Rz 4). |
6. | Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehlt, ob die Hinweispflicht infolge eines wirtschaftlichen Naheverhältnisses gemäß § 6 Abs 4 Satz 3 MaklerG auch ohne zeitliche Nahebeziehung zum Maklervertrag nachträglich durch eine Umstandsänderung entstehen kann, und diese Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat |