Die Zuverlässigkeit der Verwaltung und deren Beurteilung werfen in der Praxis regelmäßig Fragestellungen auf. Dieser Beitrag soll geeignete Anhaltspunkte für das Erfordernis des Einsatzes aufsichtsrechtlicher Instrumentarien skizzieren.
§ 9 WGG (Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes), § 9a WGG (Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte) und § 24 WGG (Zuverlässigkeit der Verwaltung) zählen zu den wesentlichen Compliance-Bestimmungen des WGG.1 Von gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) bzw deren Organwaltern wird eine über allgemeine Standards hinausreichende Sensibilität verlangt.2 Die zugrunde liegende Zielsetzung besteht in der Wahrung öffentlicher Interessen insb hinsichtlich der gemeinnützigen Vermögensbindung gem § 1 Abs 2 WGG3 und der "Vermeidung von Interessenkollisionen und ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteile".4
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