Mit BGBl I 2024/11, ARD 6893/19/2024, erfolgte die arbeitsrechtliche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 zu transparenten Arbeitsbedingungen, die ua Klarstellungen zu den zusätzlich verpflichtenden Dienstzettelinhalten sowie zur Neuregelung der Mehrfachbeschäftigung enthält. Patka fasst im Rahmen seines Beitrages die wichtigsten Aussagen der bisher in der Literatur verfassten Artikel zur Thematik kompakt zusammen und gibt Empfehlungen für die Praxis. Die Regelung in § 2i AVRAG, wonach der Arbeitnehmer berechtigt ist, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen, und der Arbeitgeber im Einzelfall verlangen kann, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen unterlässt, sei etwa dahin auszulegen, dass selbstständige Tätigkeiten vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst sind und der Dienstgeber uneingeschränkt verlangen kann, dass der Dienstnehmer selbstständige Tätigkeiten meldet, bzw kann er diese grundsätzlich verbieten. Das bestehende Konkurrenzverbot gelte unverändert. Weiters werden ua die Konsequenzen einer unzulässig ausgeübten Nebenbeschäftigung thematisiert. IZm Ausbildungskosten wird insbesondere das Verhältnis des § 11b Abs 1 AVRAG zur Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung nach § 2d Abs 1 AVRAG aufgegriffen.
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