Anmerkungen zu OGH 3 Ob 202/16a1
Die internationale Zuständigkeit des Eröffnungsstaates erstreckt sich auf solche Ansprüche, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und damit in engem Zusammenhang stehen. Trotz verschiedener Versuche, die Eingrenzung der erfassten Ansprüche zu verdeutlichen, und einer weitgehenden Einigkeit darüber, dass es auf den Ursprung im Insolvenzrecht ankommt, bereitet die Einordnung im Einzelfall immer noch Schwierigkeiten. Konkret hatte sich der OGH mit Ansprüchen aus einer "Patronatserklärung" zu beschäftigen und die Insolvenznähe verneint.
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