Der Autor befasst sich kritisch mit der E EuGH C-723/20, Galapagos BidCo, in welcher der EuGH unter Berufung auf die E EuGH C-1/04, Staubitz-Schreiber aussprach, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzinsolvenzverfahrens befasst ist, auch nach der EuInsVO 2015 für die Verfahrenseröffnung ausschließlich zuständig bleibt, wenn das COMI des Schuldners nach Antragstellung, aber vor Entscheidung über diesen Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird.
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