Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2025 für das Verfahren 1. Instanz € 410,- bzw € 680,- und für das Berufungsverfahren € 680,- (BGBl II 2024/379). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2025 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2023/377, ARD 6881/4/2024, anzuwenden.
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