Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Pecka, Die (zu) starke Position des Betriebsratsvorsitzenden, ecolex 2025/205

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Der Beitrag zeigt auf, dass es trotz der Bestimmung des § 66 Abs 4 Z 1 ArbVG de facto unmöglich ist, einen Betriebsratsvorsitzenden ohne gerichtliche Hilfe seiner Funktion zu entheben, selbst wenn dieser das Vertrauen des gesamten Betriebsrats verloren hat. Das ArbVG räumt dem Betriebsratsvorsitzenden eine sehr starke Position ein. Besteht der Betriebsrat aus zwei oder mehreren Fraktionen, dann kann sich die Minderheit kaum gegenüber der Mehrheit behaupten, welche den Vorsitzenden stellt. Diese starke rechtliche Position des Betriebsratsvorsitzenden kann auch zu ihrem Missbrauch verleiten, gegen den das Arbeitsrecht wenig Lösungen anbietet. Ausdrückliche Regelungen über Minoritätsansprüche sind dem ArbVG bis auf wenige Ausnahmen weitgehend fremd und kann der BR-Vorsitzende auch weiterhin Rechtshandlungen für den Betriebsrat setzen, selbst wenn diese von einer Mehrheit nicht mehr gebilligt werden. Wenn sowohl der BR-Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter keine Betriebsratssitzung einberufen kann oder will, gibt es de facto keine außergerichtliche Möglichkeit, die Kontinuität der Betriebsratsarbeit zu wahren. In Betracht kommt dann nur eine Enthebung des BR-Vorsitzenden mit gerichtlicher Hilfe, was aber recht zeitraubend sein kann. Nach Ansicht Peckas fehlt eine gesetzliche Regelung über ein Selbstzusammentrittsrecht des Betriebsrats oder eine mit § 66 Abs 1 und 2 ArbVG vergleichbare Regelung zur Einberufung einer BR-Sitzung.

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Artikel-Nr.
ARD 6956/16/2025

02.07.2025
Heft 6956/2025