In aller Kürze

Pensionsabfindungen - Grenzbetrag 2021

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Laut Homepage der Finanzmarktaufsicht vom 6. 10. 2020 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2021 € 12.900,- (bisher € 12.600,-). Der Abfindungsgrenzbetrag iSd PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG maßgeblich. Pensionsabfindungen sind somit ab 2021 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von € 12.900,- nicht übersteigt. Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (vgl § 124b Z 53 EStG).

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Artikel-Nr.
ARD 6720/3/2020

15.10.2020
Heft 6720/2020