In aller Kürze

Pensionsabfindungen - Grenzbetrag 2024

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Laut Homepage der Finanzmarktaufsicht beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2024 € 15.600,- (bisher € 14.400,-). Der Abfindungsgrenzbetrag iSd PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG 1988 maßgeblich. Pensionsabfindungen sind somit ab 2024 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von € 15.600,- nicht übersteigt. Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (vgl § 124b Z 53 EStG 1988).

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Artikel-Nr.
ARD 6871/2/2023

25.10.2023
Heft 6871/2023