Bestandzinsminderung nach den §§ 1104 f ABGB wegen COVID-19
Die Normengruppe der §§ 1104 f ABGB über die Mietzinsminderung im Fall sog außerordentlicher Zufälle ist durch die COVID-19-Pandemie aus ihrem Dornröschenschlaf abrupt wachgerüttelt worden. Da ein Großteil der in Österreich zu Geschäftszwecken vermieteten Immobilien aufgrund des verordneten Betretungsverbots weitestgehend nicht nutzbar ist, wird die Praxis in der kommenden Zeit einige Zweifelsfragen zu beantworten haben. Viele der Detailfragen lassen sich vor dem Hintergrund einer nachfolgend darzustellenden dogmengeschichtlichen Einordnung der relevanten Normen wesentlich besser beantworten. Insb hat der OGH in einem Plenissimarbeschluss vom 24. 8. 1915 Kernaspekte bereits überzeugend aufgearbeitet, die auch in der heutigen Debatte Beachtung finden sollten.
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