Als Folge der Entscheidung VfGH 6. 3. 2023, G 296/2022, ARD 6843/10/2023, sind seit 1. 4. 2024 auch Personen, die aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen ein insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielen, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. In den anderen Versicherungszweigen sind bzw waren diese Personen ohnehin bereits versichert. Da eine umfassende Reform des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Anpassung der beitrags- und leistungsrechtlichen Bestimmungen an die neue Gruppe Pflichtversicherter nicht stattgefunden hat, bestehen teilweise große Unsicherheiten bei der Auslegung bzw Anwendung der einschlägigen Normen. Pfalz führt aus, dass der Gesetzgeber das bestehende System weitgehend unverändert gelassen hat. Auf die Arbeitslosenversicherung mehrfach geringfügig Beschäftigter sind die §§ 471f ff ASVG anzuwenden. Die "Beiträge" des Dienstgebers für diese Personengruppe werden im Wege der Dienstgeberabgabe geleistet. Dienstnehmeranteile fallen (wohl) keine an. Eine Zusammenrechnung des Entgelts aus geringfügigen und vollversicherten Beschäftigungen für die Zwecke des § 2a AMPFG findet nicht statt. Fragen zum Eintritt des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit sowie zum Ruhen von Leistungsansprüchen können kaum eindeutig beantwortet werden. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Arbeitslosenversicherung mehrfach geringfügig Beschäftigter entwickelt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.