Artikelrundschau / Personalverrechnung

Platzer, Arbeitskleidung: steuerfrei oder steuerpflichtig? PVP 2024/63

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Sachbezug zu berücksichtigen ist, wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Arbeitskleidung in den Firmenfarben zu Verfügung stellt. Ausgehend von einem fiktiven Praxisfall erläutert Platzer, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine abgabenfreie Behandlung der Arbeitskleidung möglich ist: Es muss sich um eine typische Berufskleidung handeln, die für die Art der vom Dienstnehmer ausgeübten Tätigkeit erforderlich ist, dazu zählt Schutzkleidung oder Kleidung mit einem allgemein erkennbaren Uniformcharakter. Unmaßgeblich ist es, ob der Dienstnehmer subjektiv diese Kleidung im privaten Umfeld tragen würde. Es muss sich vielmehr um eine typische Berufsbekleidung handeln, die - objektiv betrachtet und unabhängig vom Modebewusstsein des Dienstnehmers - nicht geeignet ist, privat getragen zu werden. Eine Kleidung mit allgemein erkennbarem Uniformcharakter liegt bei Arbeitskleidung in Unternehmen etwa vor, wenn das Logo des Unternehmens auffällig, gut sichtbar und fest angebracht ist. Überdies liegt ein Uniformcharakter nur vor, wenn die Arbeitskleidung verpflichtend getragen werden muss, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten. Liegen die Voraussetzungen für eine abgabenfreie Arbeitskleidung nicht vor, muss ein Sachbezug auch dann berücksichtigt werden, wenn eine Privatnutzung der Kleidung in der Dienstordnung ausdrücklich verboten wird - der Vorteil aus dem Dienstverhältnis besteht darin, dass die Dienstnehmer nicht selbst hochwertige Kleidung für die Arbeit anschaffen müssen. Die Höhe des Sachbezugs entspricht dem Betrag inklusive USt, den der Dienstnehmer als Endverbraucher selbst für den Erwerb eines derartigen Kleidungsstückes zahlen müsste.

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Artikel-Nr.
ARD 6919/15/2024

09.10.2024
Heft 6919/2024