Die anlässlich der COVID-19-Krise erlassene Sonderregelung des § 3 2. COVID-19-JuBG, die eine Herabsetzung von Verzugszinssätzen auf 4 % pa vorsieht, wirft zahlreiche Fragen und Schwierigkeiten auf, die im vorliegenden Beitrag aufgezeigt werden.
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