Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Posch, Papierkopie eines unterschriebenen Kündigungsschreibens erfüllt Schriftformgebot, DRdA 2023, 225

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Die Übermittlung einer Ausfertigung des eingescannten, vom Arbeitgeber (oder einem zuständigen Vertreter) eigenhändig unterfertigten originalen Kündigungsschreibens in Papierform erfüllt ein allfälliges Schriftformgebot, sofern die Kenntnisnahme des Ausstellers und des Inhalts dadurch nicht erschwert wird und keine Anhaltspunkte für eine Fälschung vorliegen, so der OGH zu 8 ObA 101/21t (= ARD 6829/5/2022). Posch stimmt dieser, zum Vertragsbedienstetengesetz ergangenen Entscheidung vollinhaltlich zu. Beim Formgebot des § 32 VBG steht der Informationszweck im Vordergrund und wird diesem auch entsprochen, wenn ein unterschriebenes Kündigungsschreiben fotokopiert wird und dieses Faksimile dem Arbeitnehmer übergeben wird. Es wird das Ziel verfolgt, dem Vertragsbediensteten ein Schriftstück in die Hand zu geben, um damit gegen die Kündigung vorgehen zu können. Wünschenswert wäre nach Ansicht der Autorin gewesen, hätte das Höchstgericht auch weiterführende Aussagen zur Übermittlung von unterschriebenen, eingescannten Kündigungen als Anhang von einer E-Mail oder anderen Formen elektronischer Übermittlung getroffen. Für den überwiegenden Teil der herrschenden Lehre bestehe kein Zweifel an der Wirksamkeit von via E-Mail übermittelten Faksimiles, die im Original Unterschriftlichkeit vorweisen, da diese regelmäßig den erläuterten Formzwecken nachkommen.

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Artikel-Nr.
ARD 6860/18/2023

09.08.2023
Heft 6860/2023