Zuweilen ist in der Praxis der Bauträger bei Vertragsbeginn nicht Grundeigentümer bzw erwirbt nur außerbücherliches Eigentum und die Übertragung des (Wohnungs-)Eigentums auf den Erwerber erfolgt mittels Sprungeintragung. Vor diesem Hintergrund diskutieren die Autoren, ob in diesem Fall die erforderliche Sicherung des Erwerbers, insb bei einer Insolvenz, vorliegt, und erläutern die mit einer Sprungeintragung einhergehenden Probleme.
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