ZIK aktuell

Präsenzquorum bei Abstimmungen im Schuldenregulierungsverfahren*)

Axel Reckenzaun

Gegenwärtig müssen bei Abstimmungen über Zwangsausgleichs- oder Zahlungsplanvorschläge die Bestimmungen über die Mindestpräsenzquoren in der Gläubigerversammlung beachtet werden. Durch das IRÄG 1997 soll sich dies ändern. Eine wesentliche Erleichterung für die praktische Abwicklung der Schuldenregulierungsverfahren ist zu erwarten.

In der Praxis des Schuldenregulierungsverfahrens bildet das Desinteresse der Gläubiger ein Verfahrenshindernis: Gläubiger nehmen an Gläubigerversammlungen nur vereinzelt teil. Abstimmungen über Zwangsausgleichs- oder Zahlungsplanvorschläge scheitern an der mangelnden Beteiligung der Gläubigerschaft. Wer einen Schuldner lang ergebnislos mit Eintreibungsschritten verfolgt, hat offensichtlich wenig Interesse an der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungskraft des Schuldners, wenn die zu erwartende Befriedigungsquote gering ist. Tatsächlich ist der Aufwand (Forderungsanmeldung, Besuch der Tagsatzungen oder entsprechende Bevollmächtigung) oft höher als das zu erwartende Ergebnis für den einzelnen Gläubiger.

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Artikel-Nr.
ZIK 1997, 5

25.02.1997
Heft 1/1997
Autor/in
Axel Reckenzaun

Hon.-Prof. RA Dr. Axel Reckenzaun, MBL ist Rechtsanwalt in Graz in Gemeinschaft mit Dr. Christian Böhm, Dr. Andreas Tschernitz und Mag. Clemens Koller. Schwerpunkte: Kreditsicherungsrecht, Sanierungsrecht und Insolvenzrecht. Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz. Vertreter des ÖRAK in der Insolvenzrechtsreformkommission des Bundesministeriums für Justiz, allg. gerichtl. zertifiz. beeid. Sachverständiger.

Vortragstätigkeit und Publikationen auf dem Gebiet des Zivilverfahrensrechts, insb des Insolvenzrechts; zuletzt: Wann verjähren zwangsweise begründete Pfandrechte? Zak 2020/63, 47; Kommentierung der §§ 136, 137, 138 IO in Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (73. Lieferung, Dezember 2020).