Gegenwärtig müssen bei Abstimmungen über Zwangsausgleichs- oder Zahlungsplanvorschläge die Bestimmungen über die Mindestpräsenzquoren in der Gläubigerversammlung beachtet werden. Durch das IRÄG 1997 soll sich dies ändern. Eine wesentliche Erleichterung für die praktische Abwicklung der Schuldenregulierungsverfahren ist zu erwarten.
In der Praxis des Schuldenregulierungsverfahrens bildet das Desinteresse der Gläubiger ein Verfahrenshindernis: Gläubiger nehmen an Gläubigerversammlungen nur vereinzelt teil. Abstimmungen über Zwangsausgleichs- oder Zahlungsplanvorschläge scheitern an der mangelnden Beteiligung der Gläubigerschaft. Wer einen Schuldner lang ergebnislos mit Eintreibungsschritten verfolgt, hat offensichtlich wenig Interesse an der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungskraft des Schuldners, wenn die zu erwartende Befriedigungsquote gering ist. Tatsächlich ist der Aufwand (Forderungsanmeldung, Besuch der Tagsatzungen oder entsprechende Bevollmächtigung) oft höher als das zu erwartende Ergebnis für den einzelnen Gläubiger.
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