Experten-Forum

Probezeit und Krankenstand

Dr. Thomas Rauch

Beendigung in der Probezeit

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Vertragspartnern des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist einseitig aufgelöst werden. Mit Angestellten bzw Arbeitern kann am Beginn des Arbeitsverhältnisses eine derartige 1-monatige Probezeit (§ 19 AngG, § 1158 Abs 2 ABGB) vereinbart werden. Da manchmal der KV die Probezeit regelt, ist eine Regelung im Dienstvertrag grundsätzlich nicht erforderlich bzw sind abweichende Regelungen rechtsunwirksam. Für Lehrlinge sieht das Gesetz eine 3-monatige Probezeit vor (§ 15 Abs 2 BAG). Da § 15 Abs 2 BAG absolut zwingend ist, sind auch abweichende kollektivvertragliche Regelungen nicht rechtswirksam (vgl OGH 11.08.1993, 9 ObA 193/93, ARD 4506/14/93).

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Artikel-Nr.
ARD 5470/6/2004

03.02.2004
Heft 5470/2004
Autor/in
Thomas Rauch

Dr. Thomas Rauch hat als Mitarbeiter der Abteilung Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Wien Unternehmer beraten und in arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten und ist als Fachbuchautor, Vortragender und Seminartrainer sowie Prüfer am WIFI Wien tätig.