Beendigung in der Probezeit
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Vertragspartnern des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist einseitig aufgelöst werden. Mit Angestellten bzw Arbeitern kann am Beginn des Arbeitsverhältnisses eine derartige 1-monatige Probezeit (§ 19 AngG, § 1158 Abs 2 ABGB) vereinbart werden. Da manchmal der KV die Probezeit regelt, ist eine Regelung im Dienstvertrag grundsätzlich nicht erforderlich bzw sind abweichende Regelungen rechtsunwirksam. Für Lehrlinge sieht das Gesetz eine 3-monatige Probezeit vor (§ 15 Abs 2 BAG). Da § 15 Abs 2 BAG absolut zwingend ist, sind auch abweichende kollektivvertragliche Regelungen nicht rechtswirksam (vgl OGH 11.08.1993, 9 ObA 193/93, ARD 4506/14/93).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.