Mitarbeiteroptionen sind ein übliches Mittel der Beteiligung der Mitarbeiter am Erfolg und der Bindung zum Unternehmen. Fraglich ist, wann handelbare Optionen zufließen - bei ihrer Einräumung oder bei der Ausübung? Die Judikatur des VwGH bezog sich bisher nur auf nicht handelbare Optionen. Auf Basis der herrschenden Lehre und der Meinung des BMF in der Sachbezugswerteverordnung und den Lohnsteuerrichtlinien teilt der Autor die Ansicht, dass eine handelbare und unbeschränkte Option bei Einräumung zufließt. Die neuere Judikatur des deutschen BFH, die handelbare mit nicht handelbaren Optionen gleichsetzt, erscheine nicht folgerichtig und auf die österreichische Rechtslage nicht anwendbar. Ein in der Literatur vertretener Gleichklang der Judikatur des VwGH mit der des BFH sei daher weder notwendig noch folgerichtig.
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