BGBl I 2024/144, ausgegeben am 9. 10. 2024
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden (Progressionsabgeltungsgesetz 2025 - PrAG 2025)
Durch die Abschaffung der kalten Progression werden die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst (siehe bereits die Inflationsanpassungsverordnung 2025, BGBl II 2024/232). Die im Jahr 2025 auszugleichende Inflation beträgt 5,0 %. Für das nicht durch die automatische Tarifanpassung gemäß § 33a Abs 4 EStG 1988 erfasste Volumen der kalten Progression (verbleibendes Drittel) hat die Bundesregierung jedes Jahr einen Gesetzesvorschlag mit Entlastungsmaßnahmen im Ausmaß der noch nicht abgegoltenen kalten Progression vorzulegen. Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 werden nun sämtliche Absetzbeträge und mit deren Berechnung zusammenhängende Beträge, einschließlich der maximalen SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen um das volle Volumen der Inflation, also 5,0 %, angehoben (gleichzeitig tritt die Inflationsanpassungsverordnung 2025 wieder außer Kraft). Weiters werden die für die Anwendung der ersten bis fünften Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge um 3,833 % periodisch angehoben. Bezogen auf die maßgebende Inflation von 5 % bedeutet das eine Erhöhung um zwei Drittel (3,333 % periodisch) zuzüglich 0,5 %.
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