Im letzten Heft der ZIK hatNathschlägerdie Auffassung vertreten, der Anspruch des Masseverwalters auf Ersatz von Prozesskosten falle bei Masseunzulänglichkeit in die letzte Gruppe der Masseforderungen gem§ 47 Abs 2 Z 6 KO 1)). Diese Ansicht soll nicht unwidersprochen bleiben.
Auszugehen ist davon, dass die Entlohnung des Masseverwalters gem § 82 KO, § 82a KO bei Masseunzulänglichkeit als „übrige Kosten des Verfahrens“ iSd § 47 Abs 2 Z 2 KO in der 2. Klasse nach den Barauslagen und vor den übrigen Masseforderungen zu befriedigen ist. Dies ist unstrittig2). Nach überwiegender Auffassung gilt dies auch für Prozesskosten, die dem Masseverwalter für den Einsatz besonderer Sachkunde3) aus der Masse zu ersetzen sind4). Dass dies (zumindest auf den ersten Blick) nicht „auf der Hand“ liegt, ist in einer gewissen Unklarheit begründet, die sich aus der Formulierung „Kosten des Konkursverfahrens“ in§ 46 Abs 1 Z 1 KO ergibt, auf den § 47 Abs 2 Z 2 KO Bezug nimmt. Es könnte nämlich fraglich sein, ob die Prozesskosten des Masseverwalters solche „Kosten des Konkursverfahrens“ iSd § 46 Abs 1 Z 1 KO sind, denen der Rang des § 47 Abs 2 Z 2 KO zukommt5). Tatsächlich entspricht aber der Begriff der „übrigen Kosten des Verfahrens“ in§ 47 Abs 2 Z 2 KO nicht dem (engen) Begriff der „Kosten des Konkursverfahrens“ iSd § 46 Abs 1 Z 1 KO 6), sondern im Wesentlichen dem (weiteren) Begriff der „Kosten des Konkursverfahrens“ in§ 71 KO, § 183 Abs 1 KO 7). Zu diesen wird man auch die Prozesskosten des Masseverwalters zählen können, denen dann schon aus diesem Grund der bevorzugte Rang des§ 47 Abs 2 Z 2 KO zukommt8). Dieses Ergebnis lässt sich aber auch (einfacher) aus der Systematik des§ 47 Abs 2 KO idF IRÄG 1997 begründen: Der von einem Dritten erlegte Kostenvorschuss sichert auch die Prozesskosten des Masseverwalters (nicht aber des Prozessgegners) ab9). Der Prozesskostenersatzanspruch des Masseverwalters muss daher dem Rückersatzanspruch des Erlegers des Kostenvorschusses (§ 47 Abs 2 Z 3 KO) im Rang vorgehen, also unter § 47 Abs 2 Z 2 KO fallen10).
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