Anmerkungen zu OGH 8 Ob 89/14t1
Die Inanspruchnahme von Prozesskostenfinanzierung kann auch im Zuge eines Insolvenzverfahrens insb dann geboten sein, wenn in einem massearmen Verfahren aussichtsreiche Ansprüche der Masse geltend zu machen sind. Zahlreiche damit zusammenhängende Fragen sind noch ungeklärt. Im vorliegenden Fall hatte sich der insolvenzrechtliche Fachsenat mit zwei überaus praxisrelevanten Aspekten auseinanderzusetzen: Zum einen mit der Einordnung einer Prozesskostenfinanzierung in die Systematik der §§ 114 ff IO und zum anderen mit der allgemein bedeutsamen Frage der Ausgestaltung der Organkompetenzen hinsichtlich "wichtiger Vorkehrungen" iSd § 114 Abs 1 IO bei Fehlen eines Gläubigerausschusses.
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