Thema

Prozessuale Geltendmachung von "Strafzinsen" gem § 14 Abs 1 S 2 BTVG

Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker

Werden einem Bauträger entgegen den zwingenden Schutzvorschriften des BTVG Leistungen erbracht, ist er gem § 14 Abs 1 S 1 BTVG einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch ausgesetzt. § 14 Abs 1 S 2 BTVG ordnet zusätzlich die Verzinsung dieses Anspruchs iHv acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum an. Beschränkt sich der Vorwurf des Entreicherten darauf, dass die Leistungen zwar (mittlerweile) zu Recht, aber zu früh geleistet wurden, reduziert sich der Anspruch gegen den Bauträger überhaupt auf die Abgeltung dieser "Strafzinsen". Dem Vernehmen nach herrscht in der Praxis mitunter Unsicherheit darüber vor, ob dieser Anspruch isoliert geltend gemacht werden darf; außerdem bestehen Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts gerade bei einer Kumulation mit anderen Ansprüchen. Der gegenständliche Beitrag versucht insoweit zu mehr Klarheit beizutragen.1

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ImmoZak 2022/36

30.11.2022
Heft 4/2022
Autor/in
Martin Trenker

Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker ist Leiter des Instituts für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität Innsbruck und Autor zahlreicher Publikationen zum Zivilprozess-, Insolvenz- und Unternehmensrecht.