Unternehmensberichterstattung

Q&As zur Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung

WP Mag. Brigitte Frey / Georg Rogl / DI Mag. Katharina Schönauer / Dipl.-Ök. Andrea Sternisko, CPA / Mag. Sanela Terko, CPA / StB

Die Sub-Arbeitsgruppe "Taxonomie-Artikel-8-Berichterstattung" des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat fachliche Hinweise für einen ersten Überblick zu den Anforderungen gemäß Artikel-8-Berichterstattung ausgearbeitet.1 Seitens der Mitglieder der Sub-Arbeitsgruppe wurde eine Auswahl einzelner Q&As getroffen und diese für den vorliegenden Beitrag redaktionell aufbereitet. Die dynamische Entwicklung rund um die EU-Taxonomie-Verordnung (Taxonomie-VO)2 sowie deren zahlreiche und umfassenden delegierten Verordnungen stellen sämtliche Akteure der Wirtschaft vor neue Herausforderungen. Demnach ist zu beachten, dass es sich bei dem Fragen/Antworten-Katalog um erste Fachmeinungen für die Anwendung völlig neuer Berichterstattungsanforderungen handelt.

1. Inhaltlicher Überblick

Mit Juni 2020 wurde die EU-Taxonomie-Verordnung3 verabschiedet und betrifft ab dem Geschäftsjahr 2021 alle großen Kapitalgesellschaften, welche gemäß Non-Financial Reporting Directive (NFRD)4 einer gesetzlichen Verpflichtung zur nichtfinanziellen Berichterstattung unterliegen.5 In weiterer Folge wird der dynamische Geltungsverweis auf die (noch im Entwurf befindliche) Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu beachten sein, wonach auch alle künftig zusätzlich berichterstattungspflichtigen Unternehmen unter das Artikel-8-Regime der Taxonomie-VO fallen.6 Der vorliegende Beitrag bezieht sich auf Bestimmungen für "Nicht-Finanzunternehmen"7 ab dem Zeitpunkt der Vollanwendung aller Anforderungen.8

1.1. Was beinhaltet die Taxonomie-VO?

Die Taxonomie-VO bildet ein Klassifizierungssystem zur eindeutigen Bestimmung ökologisch nachhaltiger Geschäftsaktivitäten anhand eines Katalogs von Wirtschaftsaktivitäten und technischen Beurteilungskriterien. Die mit den durch die Taxonomie-VO verbundenen Berichtspflichten verfolgten Ziele umfassen Umweltziele und soziale Ziele. Die sechs Umweltziele betreffen:

1.Klimaschutz,
2.Anpassung an den Klimawandel,
3.Schutz von Meeresressourcen,
4.Übergang zur Kreislaufwirtschaft,
5.Minimierung der Umweltverschmutzung und
6.Schutz von Biodiversität und Ökosystemen.

Für die ersten beiden Umweltziele wurden die Kataloge der relevanten Wirtschaftsaktivitäten und der technischen Beurteilungskriterien veröffentlicht; diese sind seit dem Berichtsjahr 2021 anwendbar.9 Die Berichtspflichten differenzieren zwischen nicht-taxonomiefähigen, taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten. Wirtschaftsaktivitäten werden als ökologisch nachhaltig und damit als taxonomiekonform klassifiziert, wenn sie

1.einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines der Umweltziele leisten,
2.die Erreichung der fünf weiteren Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen ("Do No Significant Harm", DNSH-Prinzip),
3.Mindestvorschriften für Arbeitssicherheit und Menschenrechte einhalten ("Minimum Safeguards") und
4.den technischen Bewertungskriterien entsprechen.10

2. Allgemeine Anforderungen an die Berichterstattung

2.1. Gibt es eine Definition des Begriffs "Wirtschaftstätigkeit"?

Artikel 8 der Taxonomie-VO nimmt keine definitorische Spezifizierung des Begriffs der "Wirtschaftstätigkeit" vor. Ebenfalls kann aufgrund der geforderten getrennten Betrachtungsweise der Leistungskennzahlen die Einnahmengenerierung nicht als universales Charakteristikum zur Identifikation einer Wirtschaftstätigkeit herangezogen werden.

Ausgangspunkt für eine Abgrenzung der Wirtschaftstätigkeit stellt zunächst die Verbindung zwischen den in den Anhängen zur Delegierten Verordnung C(2021) 2800 dargelegten Aktivitätsbeschreibungen und den dazugehörigen NACE-Codes dar. Letztere sollen Berichterstattenden als Orientierungshilfe - jedoch nicht als primäres Zuordnungselement - dienen, um so den Prozess der Bestimmung der ökologischen Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. Weiters kann die Definition iSd NACE Rev 2 für die Bestimmung einer Wirtschaftstätigkeit angedacht werden.11 Somit würde eine (produktive) Wirtschaftstätigkeit auf der Kombination von Inputfaktoren, einem Herstellungsverfahren und den sich daraus ergebenden Dienstleistungen oder Produkten basieren.12 Aufgrund dessen sollten sich auch Berichterstattende in ihren taxonomiespezifischen Analyseschritten nicht lediglich auf ihre Primäraktivitäten fokussieren, sondern einem breit gefassten Verständnis von Wirtschaftstätigkeiten folgen.

2.2. Wodurch wird die Vollständigkeit jener Aktivitäten bestimmt, welche zu berichten sind?

Gem Artikel 8 Abs 1 und 2 Taxonomie-VO sind die Taxonomiefähigkeit und die Taxonomiekonformität sowie die darauf basierenden Leistungskennzahlen grundsätzlich für alle Wirtschaftstätigkeiten zu bestimmen.

Einschränkend wird im Anhang der Delegierten Verordnung für die Berechnung der taxonomierelevanten Betriebsausgaben (OpEx) vorgeschlagen, jene Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen, welche "für das Geschäftsmodell der Nicht-Finanzunternehmen nicht erheblich" sind (Abschnitt 1.1.3.2.).13 Die Relevanz der mit einer taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit in Verbindung stehenden Betriebsausgaben für das Geschäftsmodell der berichterstattenden Unternehmung dürfte sowohl unter einem qualitativen als auch einem quantitativen Bewertungsaspekt zu betrachten sein.

Als Wirkungsrichtung der Inhaltserfordernisse gem Artikel 8 Taxonomie-VO ist grundsätzlich von "inside-out", also der ökologischen und sozialen Materialität, auszugehen. Dies ergibt sich ua sowohl durch die Notwendigkeit der Bestimmung des wesentlichen Beitrags einer Wirtschaftsaktivität zu einem oder mehreren der in Artikel 9 Taxonomie-VO genannten Ziele als auch aus der Verpflichtung zur nachgelagerten Dualprüfung des DNSH-Prinzips und der sozialen Mindeststandards.

2.3. Enthält die Taxonomie-VO Verweise auf Rechnungslegungsvorschriften für Zwecke der Ermittlung der Wesentlichkeit?

Nein, es liegen keine diesbezüglichen Hinweise vor. Die Identifizierung wesentlicher Wirtschaftsaktivitäten ist ausschließlich mittels Klassifizierung von Tätigkeiten iSd Taxonomie-VO vorzunehmen.14 In der Delegierten Verordnung zu Artikel 8 wird dieses Klassifizierungskonzept konsequent übernommen.15 Für Zwecke der Berichterstattung wird eine Spezifikation der drei erfassten Leistungskennzahlen vorgenommen. Dabei handelt es sich faktisch um eine Monetarisierung der wesentlichen Wirtschaftsaktivitäten mittels Zuordnung von "Einnahmen und Ausgaben", welche auf Basis maßgeblicher Rechnungslegungsvorschriften erhoben wurden. Bei der gesamten verordnungstechnischen Aufbereitung und Umsetzung stellen Aspekte der Wesentlichkeit keinen ausschlaggebenden Faktor dar.16

Diese im Rechnungswesen methodisch völlig neuen Normen werfen die Frage auf, ob dennoch Grundsätze der Wesentlichkeit aufgrund von Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berichterstattung von übergeordneter Relevanz sind. Beachtlich hierfür ist, dass die Artikel-8-Berichterstattung im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung gem § 243b bzw § 267a UGB erfolgt und demgemäß das Prinzip der Wesentlichkeit mit einer klaren, spezifischen Funktion verankert ist.17 Im Lichte einer Stakeholder-beeinflussten Inside-out/Outside-in-Betrachtung gilt in Anlehnung an § 189a Abs 10 vor allem die Notwendigkeit, etwaige fehlgeleitete Entscheidungen der "Nutzer des Berichts" aufgrund von "Auslassungen und fehlerhaften Angaben" auszuschließen. Aus Investorensicht erfordert dies die Verhinderung von Greenwashing und stattdessen belastbare, wissenschaftsbasierte Informationen.

3. Berichterstattungspflichten für Nicht-Finanzunternehmen

3.1. Welche Angaben sind von Nicht-Finanzunternehmen zu leisten, um die Vorgaben gemäß Artikel 8 Taxonomie-VO zu erfüllen?

Gem Artikel 8 Taxonomie-VO ist von Nicht-Finanzunternehmen der Anteil der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Kriterien der EU-Taxonomie übereinstimmen, zu veröffentlichen. Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a Richtlinie 2013/34/EU fallen, befinden sich im Anwenderkreis der Verordnung.18

Um diese Angaben gem Artikel 8 Taxonomie-VO weiter zu spezifizieren, wurde eine delegierte Verordnung erlassen. Gemäß diesem ergänzenden Rechtsakt19 sind von Nicht-Finanzunternehmen folgende Angaben zu leisten:

a)Der Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gem Artikel 3 und Artikel 9 einzustufen sind, und
b)der Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, der Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gem Artikel 3 und Artikel 9 einzustufen sind.

Gem Anhang II zur Delegierten Verordnung20 sind die Leistungskennzahlen für Nicht-Finanzunternehmen in Form des folgenden Meldebogens für jede Leistungskennzahl darzustellen.

3.2. Worin unterscheidet sich die Taxonomiefähigkeit von der Taxononomiekonformität?

Nicht-Finanzunternehmen legen ihre Leistungskennzahlen jeweils im Bereich der Taxonomiefähigkeit (als Synonym wird hierfür auch "taxonomiegeeignet" in der Taxonomie-VO verwendet) sowie der Taxonomiekonformität offen.

Gem Artikel 1 Begriffsbestimmungen gilt eine Wirtschaftstätigkeit als taxonomiegeeignet im Sinne von taxonomiefähig, wenn diese in den delegierten Rechtsakten der Taxonomie-VO21 beschrieben ist. Die Beschreibung der Wirtschaftstätigkeit ist jeweils eine qualitative Angabe, ergänzt durch Wirtschaftstätigkeiten entsprechend den NACE Codes.22 Die der Beschreibung folgenden technischen Bewertungskriterien müssen für die Taxonomiefähigkeit nicht analysiert werden, respektive nicht erfüllt sein.23 Eine nicht taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit stellt demnach eine Wirtschaftstätigkeit dar, die nicht in den delegierten Rechtsakten beschrieben ist.

In der Praxis stellt die Identifizierung der taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten den ersten Schritt zur Bewertung der Übereinstimmung der Wirtschaftsaktivitäten vor Prüfung der technischen Screening-Kriterien und der Minimum Social Safeguards der EU-Taxonomie dar.

3.3. Wie werden die zu berichtenden Leistungskennzahlen definiert?

Für IFRS-Bilanzierer ergeben sich die folgenden Definitionen der drei Leistungskennzahlen Umsatz, CapEx und OpEx:

Basierend auf den Definitionen der Anhänge I-V der Delegierten Verordnung sind Umsatz iSd Taxonomie demnach24

-Beträge, die als "Umsatzerlöse" gem IAS 1.82 (a) ausgewiesen werden, dh Umsätze iSv IFRS 15 und IFRS 16 (Erlöse aus operativen Leasingverhältnissen sowie Umsätze aus Finanzierungsleasingverhältnissen inkl Zinskomponente), sowie
-ggf andere Einkommensquellen, sofern anwendbar.

Anteile an Umsätzen von Joint Ventures und/oder Associates sowie Zuwendungen aus öffentlicher Hand (IAS 20) dürfen ebenso wie Umsatzerlöse aufgegebener Geschäftsbereiche (IFRS 5) nicht einbezogen werden.

Investitionsausgaben (CapEx) iSd Taxonomie sind:25

-Zugänge zu materiellen (IAS 16, IAS 40, IAS 41) und immateriellen (IAS 38) Vermögenswerten exkl Bewertungsänderungen und inkl Zugängen zu Nutzungsrechten nach IFRS 16 und
-Zugänge aus Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3).

Die folgenden Kostenkategorien sind explizit in Anhang I für die Ermittlung der Grundgesamtheit im Nenner der Leistungskennzahl Betriebsausgaben (OpEx) genannt:26

-Forschung und Entwicklung,
-Gebäudesanierungsmaßnahmen,
-kurzfristiges Leasing,
-Wartung und Reparatur sowie
-sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder Dritte, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, die notwendig sind, um die kontinuierliche und effektive Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen.

Es dürfen ausschließlich direkte Kosten eingerechnet werden. Dies umfasst auch direkt zurechenbare Personalkosten, welche in die angesprochenen Bereiche fallen, zB Personalaufwand durch Instandhaltung oder Forschung und Entwicklung.

Für UGB-Bilanzierer sind die Definitionen der Leistungskennzahlen in inhaltlicher Analogie sinngemäß zu den laut IFRS-Verweisen angegebenen Positionen zu wählen.

3.4. Handelt es sich bei den in Anhang I angeführten Ausgaben betreffend "OpEx" um eine taxative Aufzählung?

Die Formulierung in der Delegierten Verordnung stellt keine Liste von Beispielen dar, sondern eine Definition, welche Arten von OpEx relevant sind. Darüber hinausgehende OpEx sind demnach nicht anrechenbar.

Zusätzlich werden in Anhang I auch Schulungen und sonstige Anpassungserfordernisse bei den Arbeitskräften unter dem Abschnitt "Zähler" zur Ermittlung der taxonomiefähigen bzw taxonomiekonformen OpEx genannt. Diese Kosten sind daher auch im Nenner zu berücksichtigen (siehe nachfolgende Frage).

Ergänzend wurden von der Kommission im Entwurf hinsichtlich der Interpretation der Delegierten Verordnung vom 2. Februar 202227 folgende Beispiele genannt, welche OpEx inkludiert bzw nicht inkludiert werden sollen (nicht abschließend):


Inklusion Exklusion
WartungsmaterialOverhead
Personalkosten für das Reparieren einer MaschineRohstoffe
Personalkosten für das Reinigen einer FabrikPersonalkosten für das Bedienen einer Maschine
IT-Kosten, welche der Wartung zugerechnet werden können Managementkosten betreffend Forschung und Entwicklung
Elektrizität, Flüssigkeiten oder Reagenzien, die für den Betrieb von Sachanlagen benötigt werden

3.5. Ermittlung berichtspflichtiger Betriebsausgaben: Aus- und Weiterbildung und andere Personalausgaben werden in den Zähler, nicht aber in den Nenner einbezogen. Wie ist hier vorzugehen?

Tatsächlich besteht aktuell ein Widerspruch zwischen den Angaben im Nenner und im Zähler. Im Anhang I Abschnitt 1.1.3.1 wird der Nenner folgendermaßen festgelegt: Der Nenner umfasst direkte, nicht kapitalisierte Kosten, die sich auf Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder Dritte beziehen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, die notwendig sind, um die kontinuierliche und effektive Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen." Im Zähler wird im Abschnitt 1.1.3.2. festgehalten: "Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Betriebsausgaben, der: a) sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, einschließlich Schulungen und sonstiger Anpassungserfordernisse bei den Arbeitskräften sowie direkter nicht kapitalisierter Kosten in Form von Forschung und Entwicklung, oder ..."

Die Interpretation ist dahin gehend, dass diese Betriebsausgaben für Schulungen auch im Nenner zu berücksichtigen sind, ansonsten wäre die Nennung im Zähler nicht nachvollziehbar.

Andere Personalausgaben umfassen grundsätzlich auch direkt zuordenbare Personalkosten, welche unter die angesprochenen Kostenkategorien (siehe Aufzählung) fallen, zB Personalaufwand durch interne Ausbildungen, Instandhaltung oder Forschung und Entwicklung.

3.6. Wann können Umsatz, CapEx und OpEx im Meldebogen unter A2 als taxonomiefähig ausgewiesen werden?

Ein Umsatz kann als taxonomiefähig klassifiziert werden, wenn er aus einer Wirtschaftsaktivität generiert wird, die in Anhang I oder Anhang II der Delegierten Verordnung angeführt ist.

Die Definitionen der taxonomiefähigen CapEx und OpEx wird durch die FAQ vom 2. Februar 202228 klargestellt, sie müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)Investitions- und Betriebsausgaben stehen im Zusammenhang mit taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten (zB Erhaltungsinvestitionen);
b)Investitions- und Betriebsausgaben sind Teil eines Investitionsplans (CapEx-Plan), um taxonomiefähige Aktivitäten zu erweitern (Erweiterungsplan);
c)Erwerb von Output einer taxonomiefähigen Aktivität (zB von Produkten) oder Umsetzung von Einzelmaßnahmen, die es der Zielaktivität ermöglichen, Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren (insb Wirtschaftsaktivitäten der Kategorien 7.3.-7.6.); der Output/die Einzelmaßnahme muss nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit den umsatzbezogenen Wirtschaftsaktivitäten des berichtenden Unternehmens stehen. Die Maßnahmen müssen innerhalb von 18 Monaten implementiert und einsatzbereit sein.

3.7. Wann können Umsatz, CapEx und OpEx im Meldebogen unter A1 als taxonomiekonform ausgewiesen werden?

Umsatz kann als taxonomiekonform klassifiziert werden, wenn er aus einer Wirtschaftsaktivität generiert wird, die in Anhang I oder Anhang II der Delegierten Verordnung angeführt ist, und die technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Taxonomiekonforme CapEx und OpEx müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)Investitions- und Betriebsausgaben stehen im Zusammenhang mit taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten (zB Erhaltungsinvestitionen);
b)Investitions- und Betriebsausgaben sind Teil eines Investitionsplans (CapEx-Plan), um entweder
  • taxonomiekonforme Aktivitäten zu erweitern (Erweiterungsplan) oder
  • taxonomiefähige Wirtschaftsaktivitäten zu taxonomiekonformen zu transformieren (Upgradeplan).
c)Erwerb von Output einer taxonomiekonformen Aktivität (zB von Produkten) oder Umsetzung von Einzelmaßnahmen, die es der Zielaktivität ermöglichen, Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren (insb Wirtschaftsaktivitäten der Kategorien 7.3.-7.6.); der Output/die Einzelmaßnahme muss nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit den umsatzbezogenen Wirtschaftsaktivitäten des berichtenden Unternehmens stehen. Die Maßnahmen müssen innerhalb von 18 Monaten implementiert und einsatzbereit sein.

3.8. Wie muss ein strategischer CapEx-Plan zur Erreichung von Taxonomiekonformität ausgestaltet sein?

Mit der Leistungskennzahl CapEx wird der Anteil der Investitionsausgaben für eine Wirtschaftsaktivität dargestellt, welche entweder bereits taxonomiekonform ist oder einen Teil eines gebilligten Plans zur Erweiterung bzw Erreichung der Taxonomiekonformität darstellt. Der CapEx-Plan ermöglicht einen dynamischen und vorausschauenden Blick auf die Pläne zur Transformation von Wirtschaftsaktivitäten eines Unternehmens.

Für den Capex-Plan müssen folgende Angaben offengelegt werden:

a.die verfolgten Umweltziele;
b.die betroffenen Wirtschaftstätigkeiten;
c.die betroffenen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten (sofern relevant);
d.der Zeitraum, in dem jede einzelne taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich ausgeweitet wird oder in dem jede einzelne Wirtschaftstätigkeit voraussichtlich taxonomiekonform wird;
e.der gesamte Kapitalaufwand, der während des Berichtszeitraums und während der Laufzeit der CapEx-Pläne voraussichtlich anfallen wird.

Laut Delegierter Verordnung29 ist ein gebilligter CapEx-Plan eine Voraussetzung, um sicherzustellen, dass Unternehmen eine Strategie verfolgen, welche darauf abzielt, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten an die EU-Taxonomie anzupassen. Ein glaubwürdiger Plan sollte die Reputationsrisiken von Unternehmen minimieren, ihre Umweltziele unterstützen und strategische und zukunftsorientierte Geschäftsentscheidungen entwickeln.30

Der CapEx-Plan (Erweiterungs- oder Upgradeplan) ist sowohl für den Ausweis von Investitions- als auch Betriebsausgaben relevant. Der Upgradeplan hat grundsätzlich einen Zeithorizont von maximal fünf Jahren (in begründeten Ausnahmefällen bis zu zehn Jahren).

4. Zeitliche Umsetzung

4.1. Worin bestehen die wesentlichen Unterschiede im ersten Jahr der Einführung der Taxonomie-VO gegenüber den Folgejahren?

Die wesentlichen Unterschiede bei den Anforderungen im Jahr 2021 für Nicht-Finanzunternehmen gegenüber den Folgejahren (Vollanwendung) sind wie folgt zusammenzufassen:

1.Wirtschaftsaktivitäten sind im Jahr 2021 ausschließlich als "taxonomiefähig" bzw "nicht-taxonomiefähig" ("eligible" oder "non-eligible") einzustufen.
2.Auf dieser Grundlage ist der Anteil am Gesamtumsatz sowie an den Investitions- und Betriebsausgaben offenzulegen.
3.Dazu sind folgende qualitative Angaben gem Delegierte Verordnung, Anhang I, Artikel 1.2. vorzunehmen:
a.Rechnungsmethode,
b.Bewertung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/852,
c.Hintergrundinformationen.
4.Feststellungen zu "Do No Significant Harm" sind erstmals ab 2022 erforderlich.
5.Feststellungen über "Minimum Safeguards" sind erstmals ab 2022 erforderlich.
6.Lediglich zwei von insgesamt sechs Umweltzielen sind 2021 in Geltung (sog "Klimaziele"), ab 2022 sollen alle Umweltziele relevant sein.

4.2. Ab wann müssen Unternehmen die Leistungskennzahlen für die Vorjahre zum Vergleich berichten?

Grundsätzlich geben Nicht-Finanzunternehmen in der nichtfinanziellen Berichterstattung die drei Leistungskennzahlen für den aktuellen sowie den vorangegangenen Berichtszeitraum an. Für die ersten Berichtsperioden (Berichterstattung in den Jahren 2022 bis 2024, das Kalenderjahr entspricht dem Geschäftsjahr) ergeben sich folgende Offenlegungsregeln:31

- Berichterstattung betreffend das Jahr 2021: Darstellung des taxonomiefähigen Anteils für Berichte, die zwischen dem 1. 1. 2022 und 31. 12. 2022 veröffentlicht werden. Vorjahreszahlen müssen nicht dargestellt werden.
- Berichterstattung betreffend das Jahr 2022: Darstellung der Leistungskennzahlen betreffend Taxonomiekonformität für Berichte, die ab dem 1. 1. 2023 in tabellarischer Form gem Anhang II der Delegierten Verordnung veröffentlicht werden. Vorjahreszahlen betreffend Taxonomiekonformität sind nicht anzugeben, jedoch wären Leistungskennzahlen betreffend den taxonomiefähigen Anteil der Leistungskennzahlen des Vorjahres anzuführen.
- Berichterstattung betreffend das Jahr 2023: Darstellung der Leistungskennzahlen betreffend Taxonomiekonformität für Berichte, die ab dem 1. 1. 2024 veröffentlicht werden, einschließlich Vorjahreszahlen.
Hinweis

Die fachlichen Hinweise zur Berichterstattungspflicht gem Artikel 8 Taxonomie-Verordnung wurden von der Leitung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 30. März 2022 beschlossen und veröffentlicht, siehe dazu https://portal.ksw.or.at/download/fachinformation/mUpliEFxv6VZAuG15ilMzA||/

1

Im Weiteren wurden die fachlichen Hinweise zur Berichterstattungspflicht gem Artikel 8 Taxonomie-Verordnung von der Leitung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 30. März 2022 beschlossen und veröffentlicht, siehe dazu https://portal.ksw.or.at/download/fachinformation/mUpliEFxv6VZAuG15ilMzA||/, nachfolgend "KSW-fachliche Hinweise".


2

EU-Taxonomie-Verordnung - VO (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl L 2020/198, nachfolgend "Taxonomie-VO".


3

Siehe oben.


4

Vgl dazu Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 10. 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl L 2014/330, 1.


5

Diese Verpflichtung entspricht in Österreich dem aktuell geltenden Anwendungsbereich des NaDiVeG - Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz BGBl I 2017/20.


6

Vgl Art 8 Abs 3 Taxonomie-VO.


7

Vgl dazu Art 8 Abs 2 iVm Abs 4 Taxonomie-VO.


8

Dies ist ab dem Geschäftsjahr 2022 der Fall.


9

Vgl Art 27 Abs 2 Taxonomie-VO.


10

Vgl Art 3 Taxonomie-VO.


11

Vgl Hrinkow/Hummel/Terko, Aktuelle Fragen aus der Praxis zur EU-Taxonomie Verordnung - zur Definition von Wirtschaftstätigkeiten und der Rolle des Wesentlichkeitsverständnisses, RWZ 2022/4, 16.


12

Vgl Europäische Kommission/Eurostat, NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (2017) Publications Office Rz 11.


13

Siehe im Detail zur spezifischen Regelung Art 2 Delegierte Verordnung C(2021) 4987 iVm Abschnitt 1.1.3.2. Zähler Anhang I.


14

Vgl dazu KSW-fachliche Hinweise Rz 38; die ErwGr 24-31, 34 sowie 54 Taxonomie-VO stellen klar, dass primär nach detaillierten und kalibrierten technischen Bewertungskriterien zu prüfen ist, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu einem bestimmten Umweltziel beiträgt.


15

Vgl dazu Anhang II Delegierte Verordnung C(2021) 4987, wonach Wirtschaftstätigkeiten für die offenzulegenden Meldungen ausschließlich nach deren "wesentlichen Beitrag zu einem der 6 Umweltziele" zu klassifizieren sind.


16

Siehe Abschnitt 1.2.1. Rechnungsmethode, 1.2.2. Bewertung der Einhaltung der Vorordnung, 1.2.3. Hintergrundinformationen sowie 2. Methodik für die Ermittlung der von Nichtfinanzunternehmen offenzulegenden Leistungskennzahlen; zur Betrachtung "nicht erheblicher Betriebsausgaben" siehe 2.2.


17

Vgl AFRAC-Stellungnahme 9: Lageberichterstattung (UGB), Stellungnahme Lageberichterstattung gemäß §§ 243 bis 243b, 267 und 267a UGB (September 2019 - AFRAC 9) Rz Z 154 f, wonach ua klargestellt wird, dass quantitative bzw monetäre Maßstäbe wie auch qualitative Faktoren einfließen können.


18

Vgl Art 8 Abs 1 iVm Abs 2 Taxonomie-VO.




21

Vgl Art 1 Z 5 Delegierte Verordnung 2021/2178.


22

Siehe dazu auch unter 2.1.


23

Vgl Art 1 Z 5 Delegierte Verordnung 2021/2178, Begriffsbestimmungen für Zwecke der Taxonomie-VO: "taxonomiegeeignete Wirtschaftstätigkeit" ist " eine Wirtschaftstätigkeit die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten beschrieben ist unabhängig davon, ob diese Wirtschaftstätigkeit alle in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt ".


24

Delegierte Verordnung 2021/2178, 1.1. Anhang I.


25

Siehe oben.


26

Siehe oben.




29

Vgl Delegierte Verordnung 2021/2178, 1.1 2.2. Anhang I.


30

FAQ der Europäischen Union: Draft Commission notice on the interpretation of certain legal provisions of the Taxonomy Regulation Article 8 Disclosures Delegated Act on the reporting of eligible economic activities and assets (europa.eu).


31

Vgl dazu die etwas unpräzisen Bestimmungen unter Art 8 Abs 2 und 3, Art 10 Abs 2 Delegierte Verordnung 2021/2178, wonach vorerst keine Bezugnahme auf abweichende Geschäftsjahre erfolgt und oben stehende Ableitungen sinngemäß vorgenommen wurden, vgl weiters FAQ bzgl Taxonomy Regulation Article 8 Disclosures Delegated Act (Dezember 2021) 4, https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/sustainable-finance-taxonomy-article-8-report-eligible-activities-assets-faq_en.pdf.


Artikel-Nr.
RWZ digital exklusiv 2022/31

27.04.2022
Autor/in
Brigitte Frey

WP Mag. Brigitte Frey ist Vorsitzende der Fokus-Arbeitsgruppe Taxonomie-Artikel-8-Berichterstattung in der KSW und war langjährige Partnerin bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Big Four.

Georg Rogl

DI Georg Rogl ist seit 2001 bei EY Österreich und leitet dort als Senior Manager den Bereich „Climate Change and Sustainability Services“. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung hinsichtlich der Beratung sowie der Prüfung im Bereich Nachhaltigkeit wie etwa von Nachhaltigkeitsberichten, CO2 Daten oder von nichtfinanziellen Leistungsindikatoren.

Katharina Schönauer

DI Mag. Katharina Schönauer ist als Senior-Managerin im Advisory-Bereich Compliance & Sustainability Services bei KPMG tätig.

Andrea Sternisko

Dipl.-Ök. Andrea Sternisko ist Partnerin der ESG Service Group bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Mitglied des Administrative Board der EFRAG.

Sanela Terko

Mag. Sanela Terko, CPA/Steuerberaterin ist Director bei BDO Austria und Expertin im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ebenfalls ist sie aktives Mitglied in der AFRAC-Arbeitsgruppe „Sustainability Reporting“ und der Arbeitsgruppe „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als auch nominiertes Mitglied für die internationale CSRD-Arbeitsgruppe von Accountancy Europe.