Nach Ende des Lehrverhältnisses hat der Lehrberechtigte dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss zumindest Angaben über den Lehrberuf und kalendermäßige Angaben über die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten. Der Lehrling hat einen klagbaren Anspruch nur auf ein Lehrzeugnis mit dem zuvor genannten gesetzlichen Mindestinhalt (einfaches Lehrzeugnis).
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