Der mit 28. 3. 2024 durch BGBl I 2024/11 in Umsetzung der Transparenz-RL in Kraft getretene § 2i AVRAG erlaubt Arbeitnehmern grundsätzlich die Ausübung von Nebenbeschäftigungen. Der Beitrag prüft die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit gesetzlichen und vertraglichen Nebenbeschäftigungsverboten. § 7 Abs 1 AngG, wonach Angestellte ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen dürfen, widerspricht nach Ansicht Radlingmayrs § 2i AVRAG nicht, weil selbstständige Tätigkeiten von der Transparenz-RL nicht erfasst sind; dennoch sei eine derart weitreichende Einschränkung der Erwerbsfreiheit nicht gerechtfertigt und verfassungswidrig. §§ 15e und 15n MSchG bzw §§ 7b und 8f VKG (Bestimmungen zur Beschäftigung während der Karenz und Verlust des Kündigungsschutzes, wenn der Arbeitnehmer während der Elternteilzeit ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen hat) stehen hingegen mit § 2i AVRAG und Art 9 Transparenz-RL nicht im Einklang, soweit sie auch nicht abträgliche Nebenbeschäftigungen von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig machen. Eine Korrektur des Gesetzes sei dringend anzuraten.
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