Der Beitrag legt seinen Ausführungen den Fall zugrunde, dass bei der gerichtlichen Geltendmachung von Überstunden ein kleiner Teil miteingeklagt wird, der nach der kollektivvertraglichen Klausel verfallen ist. Der anwaltlich vertretene Arbeitgeber hat keinen Einwand erhoben. In der vorbereitenden Tagsatzung und bei der Besprechung des Prozessprogramms weist der vorsitzende Richter den Arbeitgeber ausdrücklich auf den Verfall hin. Der sichtlich überraschte Gegenvertreter bringt den Verfallseinwand zu Protokoll. Radlingmayr kommt zusammengefasst zu dem Schluss, dass, wenn das Gericht im arbeitsrechtlichen Verfahren den Prozessgegner unter Verstoß gegen §§ 182 und 182a ZPO anleitet, den Verfall von Ansprüchen einzuwenden, zwar ein Verfahrensmangel vorliegt, der allerdings nicht erfolgreich im Instanzenzug geltend gemacht werden kann. Aufgrund dessen komme eine Amtshaftung in Frage. Zudem setze der Richter mit seinem Verhalten einen Ablehnungsgrund iSv § 19 Z 2 JN.
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