Der Beitrag befasst sich mit der Bedeutung der Verwarnung bei sexueller Belästigung und betrachtet dabei einen aktuellen Fall näher (OGH 22. 3. 2024, 8 ObA 70/23m, ARD 6905/11/2024). In gravierenden Fällen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ist jedenfalls eine Entlassung des Belästigers zulässig. Rauch betont, dass eine bloße Verwarnung nur dann ausreichend ist, wenn ein Grenzfall vorliegt, die Erkennbarkeit der Belästigung für den Belästiger zweifelhaft ist und daher eine Aufklärung mittels Verwarnung geboten erscheint. Im Falle eindeutiger, gravierender und für den Belästiger erkennbarer Belästigungen sei eine Entlassung verhältnismäßig und es könne nicht eine bloße Verwarnung verlangt und die Entlassung für unberechtigt erklärt werden. Gravierende Nachteile durch die Entlassung und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten können an diesem Ergebnis nichts ändern. Eine Interessenabwägung sei nur in Grenzfällen angebracht.
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