Bei Arbeitsleistungen im Homeoffice genießt der Angestellte eine besondere Vertrauensstellung, weil weder eine exakte Überwachung der Arbeitszeit noch eine genaue Kontrolle der Tätigkeit möglich ist. Der Arbeitgeber ist somit im Wesentlichen auf die Richtigkeit der Angaben und Berichte der Arbeitnehmer angewiesen. Rauch bespricht die OGH-Entscheidung 9 ObA 58/23d (= ARD 6873/7/2023), wonach es zur Entlassung berechtigt, wenn ein Arbeitnehmer im Homeoffice durch wahrheitswidrige Einträge der Arbeitszeit im Arbeitszeiterfassungssystem nicht erbrachte Arbeitsleistungen vortäuscht. Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG liegt auch dann vor, wenn die falschen Angaben nur die Lage der Arbeitszeit betreffen und nicht zusätzliche Arbeitsstunden angegeben wurden. Die Vertrauensunwürdigkeit erfordere nämlich weder einen Schaden noch Verwarnungen.
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