Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Rauch, Pensionierung und Arbeitsrecht, ASoK 2017, 377

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine gesetzliche Pensionsleistung führt nicht automatisch zur Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern muss dieses, wenn es nicht weiter fortgesetzt werden soll, durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung beendet werden. Im Falle einer Arbeitgeberkündigung sind dabei die Kündigungsbestimmungen (insbesondere die Verständigungspflicht des Betriebsrates sowie Kündigungsfristen) zu beachten. Der Pensionsanspruch schließt auch eine Anfechtung der Arbeitgeberkündigung wegen Sozialwidrigkeit nicht grundsätzlich aus, wenn auch bei der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung ein strenger Maßstab anzulegen sein wird. Auch könne eine Altersdiskriminierung vorliegen, wenn eine Arbeitnehmerin (auch wenn sie einen Anspruch auf eine Alterspension hat) zum Regelpensionsalter gekündigt wird (und somit um fünf Jahre früher wie ihre männlichen Kollegen). Falls der betreffende Arbeitnehmer Betriebsrat oder begünstigter Behinderter ist, müsse der Arbeitgeber zuvor die gesetzlich vorgesehene Zustimmung einholen.

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Artikel-Nr.
ARD 6580/23/2018

05.01.2018
Heft 6580/2018