Der Beitrag untersucht die praktischen Auswirkungen des ehrenamtlichen und nebenberuflichen Charakters der Betriebsratstätigkeit. So können etwa aus einer Betriebsratssitzung nach Erfüllung der täglichen Normalarbeitszeit keine Überstundenentgelte abgeleitet werden. Aus der absolut zwingenden Ehrenamtlichkeit ergibt sich, dass die Zuwendung materieller Vorteile (zB eine Betriebsratszulage) rechtswidrig ist; gegenteilige betriebliche Übungen können jederzeit eingestellt werden. Weiters kommt Rauch zu dem Schluss, dass Arbeitgeber aus dem Titel der Fürsorgepflicht nicht berechtigt oder verpflichtet sind, gegen BR-Tätigkeiten schwangerer oder krankgeschriebener Arbeitnehmer einzuschreiten (falls nicht der Heilungsverlauf im Krankenstand verzögert werden könnte). Bei betriebsratsinternen Belästigungs- oder Mobbinghandlungen ist der Arbeitgeber jedoch zur Vornahme von Abhilfemaßnahmen verpflichtet.
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