Mit dem Telearbeitsgesetz, BGBl I 2024/110, wurde der Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit Telearbeit (Homeoffice) ab 1. 1. 2025 neu geregelt. Während bei Telearbeit im engeren Sinn ein UV-Schutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Arbeitsweg besteht, besteht ein solcher bei Telearbeit im weiteren Sinn nur im Zuge der Arbeitsleistung, der Weg selbst ist ungeschützt (zur Unterscheidung siehe ARD 6909/8/2024). Rauch setzt sich in dem Artikel ua auch mit der Frage auseinander, ob für den Arbeitgeber in Bezug auf die komplexen Regelungen zum Unfallversicherungsschutz eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche aktive Aufklärungspflicht wird von ihm allerdings gestützt auf die stRsp des OGH zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl OGH 17. 5. 2018, 9 ObA 26/18s, ARD 6604/12/2018) verneint. Bei Fragen zu komplexen Rechtsmaterien könne vom Arbeitgeber an die Arbeiterkammer, wo jeder Arbeitnehmer Mitglied ist, oder den Betriebsrat und den ÖGB verwiesen werden.
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