Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Rauch, Vertraglicher Wechsel des Arbeitgebers, ASoK 2024, 104

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Eine rechtsgeschäftliche Übernahme von Arbeitsverhältnissen ist auch ohne Betriebsübergang möglich, und zwar durch eine Dreiparteieneinigung (Arbeitnehmer, bisheriger Arbeitgeber und neuer Arbeitgeber). Es ist nicht erforderlich, das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber aufzulösen und einen Eintritt beim neuen Arbeitgeber vorzunehmen; es besteht auch keine Verpflichtung, einen neuen Dienstzettel oder einen neuen Arbeitsvertrag auszustellen. Rauch empfiehlt aber jedenfalls eine schriftliche von den drei Parteien unterfertigte Übernahmevereinbarung mit Stichtag. Eine bloße Ummeldung des Arbeitnehmers bei der ÖGK auf einen anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers führt jedoch noch zu keinem Wechsel des Arbeitgebers (der Arbeitnehmer kann in diesem Fall auf Feststellung klagen, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin zum bisherigen Arbeitgeber besteht). Inhaltliche Änderungen zum Arbeitsvertrag sind anlässlich der Übernahme in den arbeitsrechtlichen Grenzen (insbesondere bezüglich Verschlechterungen) zulässig, so können etwa freiwillig gewährte Besserstellungen zurückgenommen werden. Im Falle der Übernahme eines Arbeitsvertrages kann es auch zu einem Wechsel zu jenem Kollektivvertrag kommen, der auf die mit dem neuen Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist. Bei der Übernahme eines freien Arbeitsverhältnisses mit Überführung in ein echtes Arbeitsverhältnis liegt jedoch eine Novation vor, die zu einer Beendigung des bisherigen Rechtsverhältnisses führt.

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Artikel-Nr.
ARD 6895/16/2024

17.04.2024
Heft 6895/2024