Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Rauch, Vom Lehrling akzeptierte mangelhafte Auflösung während der Probezeit, ASoK 2019, 252

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Alle in § 15 Abs 1 BAG angeführten Arten der Auflösung eines Lehrverhältnisses bedürfen der Schriftform. Die einseitigen Auflösungsarten (vorzeitiger Austritt, Entlassung und außerordentliche Auflösung) und die einvernehmliche Auflösung müssen daher unterschrieben werden. Wird dem Lehrling nun eine formwidrige Auflösung zugestellt, so hat er ein Wahlrecht, dh er kann aufgrund der formwidrigen Auflösung des Lehrverhältnisses eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Lehrverhältnisses einbringen oder die Beendigungswirkung akzeptieren und Ansprüche nach § 1162b ABGB aus einem fehlenden Auflösungsgrund ableiten. Entscheidet sich der Lehrling für die zweite Variante und lässt etwa eine mündliche Entlassungserklärung gegen sich gelten, so kann er Ansprüche nur mehr daraus ableiten, dass kein gesetzlicher Entlassungsgrund vorliegt und daher die Entlassung unbegründet ist. Rauch betont, dass das Lehrverhältnis aber während der Probezeit jederzeit ohne Begründung aufgelöst werden könne. Das Fehlen eines gesetzlichen Grundes könne in diesem Fall daher keinen Schadenersatzanspruch bewirken, weil es keine gesetzlichen Gründe für die Auflösung während der Probezeit gibt.

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Artikel-Nr.
ARD 6665/25/2019

12.09.2019
Heft 6665/2019