1. Im BGBl I 2019/38 wurde das Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-ÄnderungsG 2019 (ZZRÄG 2019) bekannt gemacht (s zuletzt ZIK 2019/58, 41). Es bringt in Sachen Insolvenzrecht und Kreditschutz mehrere Änderungen.
Betreffend das Insolvenzrecht ordnet § 80 Z 5 IO nF an, dass zum Insolvenzverwalter auch eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden kann. Damit ist eine Klarstellung bezweckt (so die ErläutRV 560 BlgNR 26. GP 6).
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