1. Insolvenzrechtlichen Bezug weist das Erneuerbaren-Ausbau-G BGBl I 2021/150 auf: s § 25 Abs 1 Z 3 EAG zum Ausschluss von Bietern und deren Geboten für erneuerbare Energiequellen bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
2. Im COVID-19-Zusammenhang weisen zwei Verordnungen insolvenzrechtlichen Bezug auf. Sie sehen Ausfalls- bzw Ersatzleistungen vor. Nach den jeweiligen Richtlinien zu deren Gewährung darf insb über das Vermögen der Antragsteller kein Insolvenzverfahren eröffnet sein, ausgenommen ein Sanierungsverfahren. Es sind die V BGBl II 2021/342 und 343.
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