1. Mit dem BG BGBl I 2023/59 wurde das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) umfangreich geändert. Es dient zur Umsetzung von Unionsrecht (s § 2 EEffG) und verfolgt zahlreiche Ziele iZm mit Energieeffizienz (s § 1 EEffG). Das BG weist auch insolvenzrechtliche Bezüge auf. So enthält es eine Reihe von Regelungen für einkommensschwache oder energiearme "begünstigte Haushalte". Das sind jedenfalls Haushalte, die einem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren für natürliche Personen unterliegen, und zwar für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens, der Zahlungsfrist bei Sanierungs- bzw Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens (§ 37 Z 3 lit f EEffG).
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