1. Im BGBl I 2023/129 veröffentlicht ist das Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2023, das Vorgaben der RL (EU) 2021/2118 umsetzt (s dazu die ErläutRV 2198 BlgNR 27. GP 1 f). Das betrifft ua die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Stellen einzurichten, die für eine zeitnahe Schadensregulierung sorgen, falls das betreffende Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird. Die entsprechenden Bestimmungen enthalten die §§ 5, 8a und 16a Verkehrsopfer-EntschädigungsG. Sie sehen bei Insolvenz- und Liquidierungsverfahren eine an die RL angepasste Entschädigungspflicht des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen sowie einen Erstattungsanspruch für diesen vor.
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