1. Mit dem BGBl I 2024/22 wurden Änderungen des ApothekenG (ApoG) bekannt gemacht. Es finden sich insolvenzrechtliche Bezüge. Während eines Insolvenzverfahrens darf eine Apotheke auf Grundlage der Konzession des Schuldners und auf Rechnung der Insolvenzmasse fortbetrieben werden (§ 15 Abs 6 ApoG). Wird gem § 13 Abs 3 ApoG ein verantwortlicher Leiter bestellt, setzt die Bezirksverwaltungsbehörde seine Entlohnung fest, der (Fort-)Betrieb erfolgt auf Kosten der Insolvenzmasse (§ 13 Abs 4 ApoG); ähnlich § 17b Abs 3 und 4 ApoG zur Bestellung eines stellvertretenden Leiters. Zur Parteistellung des Insolvenzverwalters im Verfahren zur Neuerrichtung einer Apotheke s § 48 Abs 2 Z 5 ApoG.
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